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28. Regierungs Bekanntmachung vom 11. November 1881,
den zwischen den Staatsregierungen des Königreichs Sachsen, des Groß-
herzogthums Sachsen und der Fürsenthüner Neuß Aelterer Linie und Neuß
Jüngerer Linie wegen des Ausbaues 2c. der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn
durch den Königlich Sächsischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag beir.
Der zwischen den Staatsregierungen des Königreichs Sachsen. des Großherzogthums
Sachsen und der Fürstenthümer Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen
des Ankaufs, des Ausbaues und des Bekriebes der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch
die Staatsregierung des Königreichs Sachsen unterm 20. September d. J. abgeschlossene
Vertrag wird nach erfolgter allseitiger Ratifikation zur allgemeinen Nachachtung hierdurch
bekannt gemacht.
Greiz, am 11. November 1881.
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe des
zu diesem ee zischen der Königlich Sächsischen, der Grohherzoglich Sächsischen und
en beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter dem 19.
December 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Concessionsbe-
dingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus durch das
Tricbesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseils mit der Sacchsisch-
Bayerischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn in unmittelbaren
Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch vor Vollendung der
ahn in Concurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr ertheilte Concession seitens
der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden ist, hat die Königlich Sächsische
Regierung von dem WMunsche geleitet, im Interesse der betheiligten Landestheile die in
Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung zu bringen, im Einverständnisse mit den
übrigen betheiligten Regierungen die noch unvollendele Bahn angekauft und sich bereit
erklärt, dieselbe zu vollenden und für eigene Rechnung zu betreiben.
Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden slaatorechtlichen und finanziellen
Fragen haben in Folge dessen zu Bevollmächtigken ernannt:
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß d. Linie Höchstihren Geheimen Regierungs-
rath Bruno von Geldern-Crispendorf,
Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius
Hans von Thümmel und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald
Alexander Hoffmann,
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen
Regierungsrath Wilhelm Genast,
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Se.
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