Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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28. Regierungs Bekanntmachung vom 11. November 1881, 
den zwischen den Staatsregierungen des Königreichs Sachsen, des Groß- 
herzogthums Sachsen und der Fürsenthüner Neuß Aelterer Linie und Neuß 
Jüngerer Linie wegen des Ausbaues 2c. der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn 
durch den Königlich Sächsischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag beir. 
  
Der zwischen den Staatsregierungen des Königreichs Sachsen. des Großherzogthums 
Sachsen und der Fürstenthümer Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen 
des Ankaufs, des Ausbaues und des Bekriebes der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch 
die Staatsregierung des Königreichs Sachsen unterm 20. September d. J. abgeschlossene 
Vertrag wird nach erfolgter allseitiger Ratifikation zur allgemeinen Nachachtung hierdurch 
bekannt gemacht. 
Greiz, am 11. November 1881. 
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe des 
zu diesem ee zischen der Königlich Sächsischen, der Grohherzoglich Sächsischen und 
en beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter dem 19. 
December 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Concessionsbe- 
dingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus durch das 
Tricbesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseils mit der Sacchsisch- 
Bayerischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn in unmittelbaren 
Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch vor Vollendung der 
ahn in Concurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr ertheilte Concession seitens 
der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden ist, hat die Königlich Sächsische 
Regierung von dem WMunsche geleitet, im Interesse der betheiligten Landestheile die in 
Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung zu bringen, im Einverständnisse mit den 
übrigen betheiligten Regierungen die noch unvollendele Bahn angekauft und sich bereit 
erklärt, dieselbe zu vollenden und für eigene Rechnung zu betreiben. 
Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden slaatorechtlichen und finanziellen 
Fragen haben in Folge dessen zu Bevollmächtigken ernannt: 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß d. Linie Höchstihren Geheimen Regierungs- 
rath Bruno von Geldern-Crispendorf, 
Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius 
Hans von Thümmel und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald 
Alexander Hoffmann, 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen 
Regierungsrath Wilhelm Genast, 
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Se. 
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