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3. die Erhebung der Berhe- und Brückengeldabgabe und die Bestrafung der
Hinterziehung derselb
Abänderungen und Nanagebestimmungen zu dem Gesetze vom 27. Febr.
1673, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen be-
ireffend,
die Tagegelder, Nachtquartier- und Transporkkesten der aus Staatsmitteln
Besoldung oder Vergükung empfangenden Beamten und der Notare bei
Dienstreisen,
die Aufhebung der Berechnung und Beiziehung der für slädtische Kassen
und Kirchendrare von Immobiliar-Uebereignungen zur Erhebung kommen-
den Abgaben durch die Inhbehorden,
eine Zusatzbestimmung zu §. 9 des auf das Verfahren wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der Baue bezüglichen Gesehes vom 10. November 1871.
II. Anträge.
1. Der Beschluß des Landtags vom 7. December vorigen Jahres wegen Ermäch-
ligung Unserer Regierung, im Rescriptwege zu veranlassen, daß — insoweit
für die Sportelkasse sog. Expeditionsgebühren mit in Ansaß zu bringen seien. —
der halbe Tag ebenfalls mit 6 Stunden berechnet werde, wobei aber nur die
auf die Verrichtung des Geschäfts selbst verwendete Zeit in Anschlag zu kommen
habe, nicht auch die auf die Hin= und Rückreise gebrauchte — ist durch die
von kandtagsfommisariat am 8. December 1880 abgegebene Erklärung er-
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!1t½— den Beschluß des Landtags vom 4. December vorigen Jahres wegen
einer Ermächtigung Unserer Regierung rücksichtlich der Zahlung des aus Landes-
mitteln bewilligten Beitrags zu den Kosten der Erwerbung und des Ausbaues
der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch den Königlich Sächsischen Staat (vergl.
I. a. 2), so behalten Wir Uns dessen Erwägung vor.
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und haben
zur Bekundung des Vorslehenden den gegenwärtigen
Lanudtagsabs
ausfertigen lassen und nach Beidruckung Unseres äursuchen Insiegels Höchsteigenhändig
Gegeben Greiz, am 16. November 1881.
(L. S.)
Heinrich XXII.
Faber.