Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

S. 7. 
Die über Diäten und Nachiquartiergelder solcher in dem vorstehenden §. 6 
bezeichneten Beamten, von welchen Sträflinge behufs der Einlieferung in die dem Fürsten- 
thume mit anderen thüringischen Staaten gemeinsamen Strafanstalten transportirt werden, 
im erreinbarungömeg. hergestellten Bestimmungen werden durch die Vorschristen in den 
55. 2 bis 6 dieser Verordnung nicht berührt. 
Die gegenwärtige Verordnung, nach welcher auch die seit dem 1. Januar 1881 
bereits entstandenen Forderungen der in S. 1 Nr. VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 
1880 bezeichneten Beamten auf Ersatz von Reisekostenaufwand beurtheilt werden sollen, 
soweit dieselben nicht bereits Befriedigung erhalten haben, tritt mit dem Tage ihrer 
Müblikation in Kraft. 
Greiz, den 3. März 1881. 
Fürstlich Neuß #pl. bLondesregierung. 
aber. C. Perthes. 
6. Patent vom 9. März 1 
die für das Jahr 1881 zu entrichtende Erkelsolageuer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf das unterm 13. Dezember vorigen Fahres erlassene Patent 
bezüglich der im Jahre 1881 zu entrichtenden Landegabgaben (Ges. S. 1880 S. 109) 
werden die im laufenden Jahre zu enlrichtenden eilf Termine Einkommenstener wie folgt 
ausgeschrieben: 
zwei auf den 16. April, 
einer auf den 16. Mai, 
zwei auf den 15. Juni, 
einer auf den 15. Juli, 
einer auf den 15. August, 
einer auf den 15. September, 
einer auf den 15. Oktober, 
einer auf den 15. November, 
einer auf den 15. Dezember. 
Greiz, am 9. März 1881. Or 
Fürstlich W- Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes.
	        
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