Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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den Richtung mehr oder minder abhängige Lage m dem auszufertigenden Kartenauszuge 
in geeigneter Weise mit bemerkbar zu machen. 
S. 3 
Vermessungs., Karlirungs= und rin*- des Landesgeometers, welche 
in Verfolg der in F. 1 unter den Abschnitten II b., in 8. 2. vorstehends gegebenen 
Anleitung vorkommen, sind selbstverständlich nach rau' knn IIs, g und h der der 
Regierungsverorduung vom 30. Mai 1881 unter A angefügten Gebührentaxe bezeichneten 
Säßen zu berechnen und zu vergüten. 
Greiz, am 21. Dezember 1861. 
Fürstlich Reuß-Pl. Laudesregierung. 
Fab 
er. 
C. Perthes. 
34. Landesherrliche Verordnung vom 28. Dezember 1881, 
die Aufstellung von Verzeichnissen der schulpflichtig werdenden Kinder Behufs 
ihrer Aufnahme in die Volksschulen betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 2c. 
verordnen hinsichtlich der Aufstellung von Verzeichnissen der schulpflichtig werdenden Kinder 
Behufs ihrer Aufnahme in die Volksschulen, nach Vortrag Unserer Landeöregierung und 
Unseres Consistoriums, was folgt: 
l 
Die Standesämter des zürstenihumo haben im Januar jeden Jahres auf Grund 
der Geburts= und bezw. Eterberegisler — und zwar für jede Ortschaft getrennt — Ver- 
zeichnisse derjenigen im Standesamlobezirke geborenen und nicht als gestorben aufgeführten 
Kinder, welche im Laufe des betreffenden Jahres das 6. Lebenojahr zurücklegen und daher 
nach Maßgabe der Landesherrlichen Verordnung vom 25. Februar 1847 schulpflichtig 
werden, unter Angabe des vollständigen Namens, o des Geburlstages des Kindes und der 
Namen, des Gewerbes und der Religion (Confession) des Vaters bez. der unehelichen 
Mutter durch entsprechende Ausfüllung der Spalten 1 bis mit 8 der Verzeichnisse — 
welche nach dem unten abgedruckten Formulare A. anzulegen sind aufzustellen und 
spätestens bis zum 1. Februar an die Gemeindevorstände der Orte, für welche die Ver- 
zeichnisse ausgestellt sind, abzugeben. 
Die Ausstellung und Abgabe dieier Vetzeihuise erfolgt koslenjrei. 
Seilens der Gemeindevorstände uor- in diese Verzeichnisse die Namen derjeuigen 
im Laufe des Jahres das 6. Lebenojahr zurücklegenden Kinder koslenfrei einzutragen, 
welche nicht im Gemeindebezirke geboren, sondern demselben zugezogen sind, ebenfalls unter
	        
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