Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Autgegeben am 52. 3.o% 1881.)
7. Landeoherrliche Verordnung vom 29. Murz *
die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Wir Heinurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie, sonveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1c. 2c.
verordnen zur Ausführung des nachstehend unter A. abgedruckten Reichsgesetze# über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1860 (Reichsgesebblatt S. 153) — —
und der vom Bundesrathe bierzu crlassenen gleichsalls nachstehend unter B. abgedruckten n
Instruktion orkhaltli der Zustimmung des Landtages zu den Bestimmungen in S. 14 a. «
ctstdl)§§.)lb12,22,23ntd27bezwatquunddeshadkoqkfcycdvvm
l. September 1868 §. 17 Nr. 3 und §. 19 sowie §. 58 des gedachten Reichsgesetzes,
was folgt:
l. Berfahren 1½ Behörden.
Die Anordnung und Ueberwachung 0% Abwehr= und Unterdrückungomahregeln
liegt unter Oberleitung der Landeeregierung einem zu ernennenden ständigen Regierungs-
kommissar oder einem Stellvertreter desselben, dem Landrathsamte und den für den ein-
zelnen Seuchenfall etwa zu beauftragenden Orlepolizeiverwaltungen (Gemeindevor-
ständen 2c.) ob.
. 2.
Die spezielle Fürsorge für die rWs Aueführung und Ueberwachung der von
der Landeregierung und dem Regierungskommissar und in den im F. 4 des Reichsgesetzes
bezeichneten Fällen von dem Reichskanzler oder dem von ihm eiwa bestellten Reichskommissar
angeorducten Maßregeln liegt dem Landrathsamte o
Der Landesregierung bleibt vorbehalten, mit W. Sahrnehmung der dießfallsigen Ob-
liegenheiten des Landrathbamtes im Amtögerichtsbezirke Burgk einen dortigen Beamten
ständig zu beauftragen.
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