Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

8. 3. 
Die in dem Reichsgesetze und in den zu dessen Ausführung voen dem Bundesrathe 
erlassenen Instruktionen den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, in- 
soweit nicht in gegemwärtiger Verordnung etwas Anderes bestimmt oder im einzelnen 
Seuchenfalle von der Landesregierung nicht die Ortspolizeiverwaltung beauftragt wird, 
von dem Landrathsamte beziehentlich dem beanftragten Beamten in Burgk wahrgenommen. 
Vom Landrathöamte beziehungsweise von den in den gedachten Zällen an dessen 
Stelle in Wirksamkeit tretenden Beamten haben diejenigen polizeilichen Maßnahmen 
auszugeben, von denen in zahlreichen Stellen des angezogenen Reichogesezes und der ge- 
dachten Instruktion des Bundesrathes unter der Vczeichmung „polizeiliche Anordnungen", 
„polizeiliches Einschreiten“, „polizeiliche Erlaubnih“ und in ähnlicher Weise die Rede ist. 
In den Zällen des §F. 9 und des S. 12 Abs. 1 und 2 des Reichegesebes ist 
jedoch unter der Polizeibehörde, welcher die Besictzer von Hausthieren die dort näher be- 
zeichneten Anzeigen unmittelbar zu machen haben, die örtliche Polizeiverwaltung (Gemeinde- 
vorstand u. s. w.) zu verstehen. Von lepzterer ist das Landrathöamt, für den Amtgerichts- 
bezirk Burgk der elwa beauftragte dorlige Beamie von dem Inhalle der erstatteten An- 
zeige beziehentlich unter Beigabe weitern Berichto auf die schnellste und sicherste 
Weise zu unterrichten. 
Die in den §§. 64 und 123 der hierbei abgedruckten Instruktion des Bundes- 
Wl der höheren Polizeibehörde zugewiesenen Funktionen werden von dem nach 
§. dieser Verordnung zu ernennenden ständigen Regierungskommissar beJziehentlich dessen 
Soelelern ausgeübt (vergl. §. 9 dieser Verordnung). 
Gegen eine bestimmte Anordnung Regierungokommissars oder eines Stellver- 
treters desselben, des Kandrathsamtes beziehentlich des beauftragten Beamten zu Burgk 
oder der für den einzelnen Seuchenfall beanftragten Ortepolizeiverwaltung findet die Be- 
schwerde bei der Landcoregierung binnen einer vom Tage der Eröffnung der Anordnung 
zu berechnenden ausschliehlichen Frist von 3 Tagen statt. 
Einc solche Beschwerde ist allfällig bei der behördlichen Stelle, von welcher die 
anzusechtende Anordnung aueging, schriftlich oder mündlich anzubringen, zuhert aber in 
allen Fällen, in denen rücksichtlich der Ausführung der Anordnung Gefahr beim Verzuge 
obwaltet, aesshihen Wirkung nicht. 
ee Beschwerde ist sofort unter Beisügung etwa ergangener Akten an die Landes- 
vegierung. Engusender. 
P. 5. 
ie zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der 
7 und 8 des Reichogesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von dem Regierungs- 
kommissar nach eingeholter Genehmigung der Landeeregierung zu treffen. 
Derselbe ist auch verpflichtet, die in §. 7 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mit- 
theilung dem Reichskanzler zu machen und die dortselbst erwähnten öffentlichen Bekannt- 
machungen zu erlassen.
	        
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