der Seuche gefallene Pferde-, Rind- und Schasvieh von der Landeskasse vor-
schußweise geleistet und es werden die Entschädigungen
an. für Pferde von sämmtlichen Besiyern der im Fürstenthume befindlichen
Pierde, soweit nicht die in F. 64 des Neichsgesebe gedachten Ausnahmen
in Bekracht kommen, in vollem Ma
bb. für Rindvieh von sämmtlichen Desten des im Fürslenthume befind-
lichen Rindviches, soweit nicht die in F. 64 gedachten Ausnahmen zu be-
rücksichligen sind, vollständig
cc. für Schafvieh von den Velteen der im Fürstenthume befindlichen Schaf-
heerden zur Hälfte
nach Maßgabe des betr. Viehbestandes zur Landeskasse wieder eingezogen,
b. in allen anderen Fällen aucschliehlich von der Landeskasse gewährt.
S. 15.
In den Fällen des S. 62 des — wird ebensowenig Entschädigung ge-
währt, wie in den Fällen der §§. 61 und * daselbst.
9.
Der gemeine Werih der auf heseus. Anordnung getädteten oder nach dieser
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — in ersteren Fällen vor der Tng
— behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung feslgestellt werden. Die Schä
ung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Fesistllung
des ranrheithustane der Thiere (§ 20
Sieht fest, daß in Gemahheit deb §. 15 keine Entschädigung gewährt wird, so
ist die Schäung nicht vorzunchmen.
. 17.
Die Schätung ersolgt durch eine aus dem Landesthierarzte oder dessen bestellten
Vertreter und zwei Schiedomännern gebildete Kommission.
ür jeden Amtsgerichtsbezirk sollen von dem Landesausschusse aus den sach-
verständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforderlichen
Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines
Schiedemanneo, zugezogen werden können.
Die also erwählten Personen werden vom Landrathsamte — beziehentlich, soweil
sie im Amtögerichtsbezirke Burgk wohnen, von dem dortigen beanftragten Beamten —
für die von ihnen zu übenden Schähungsfunktionen im Allgemeinen zum Voraus eidlich
in Pflicht genommen.
6 der Zahl derselben ernennt das Landrathsamt bezw. der beauftragte Beamte
in Burgk die Schiedomänner für den einzelnen Schähungsfall.
Ein an Suelle des Landesthierarztes zugczogeuer nicht beamteter Thierarzt ist
ebenfalls eidlich zu verpflichten, sofern derfelbe nicht bereils im Allgemeinen als Sach-
verständiger becidet i
S. 18.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist,
dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.