Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schähung ist Jeder,
I. in eigener Sache,
2. in Sachen seiner Chefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in herader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Adoption hartunden in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn
die ee durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
ersonen welche sich nicht im Besive der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind
unfähig, an einer Schätung theilzunehmen.
§. 19.
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schähung eine von den Mitgliedern
derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe bei dem Landrathsamte
bezw. dem beauftragten Beamten in Burgk einzureichen. Diese Urkunde ist an die Lau-
- kaen welche die Auszahlung der Entschädigung anordnet
Das Ergebniß der Schähung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide
Theile verbindlic
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (5. 18 Abs. 2 und 3) an der
Schätzung theilgenommen, so ist die Schäbung nichtig und zu wiederholen.
g. 20.
Soweit eine Schähung stattfindet (SF. 16), muß sofort nach der auf polizeiliche
Anordnung vollzogenen Tödlung oder möglichst bald nach dem Eingehen eines Thieres
der Arankheitezustand desselben rücksichtlich der zascsbinnese ihug festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger Oeffnung des Kadavers
und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den Landesthierarzt
oder dessen bestelten Vertreter und den von dem Besiher etwa zugczogenen Sachverstän-
digen (# R.
Die mmb.'e haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den
Gesammibefund ein Fall der Notkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krank-
heit bei dem gelödleten Thiere festgeslellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer 1 des
5. 62 des Reichgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung in §. 15 der gegenwärtigen
Verordnung eine Entschädigung ausschlie
Ergiebt sich hierüber eine aWtelt, peanshiedenden zwischen dem Landesthierarzte
oder dessen bestellten Vertreter und den elwa von dem Besiher zugezogenen Sachverständigen,
so ist ein thierärztliches Obergutachten (. 7) einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des Landesthierarztes oder deisen bestellten Ver-
treters und der von dem Besitzer zugczohenen Sachversländigen, bezw. durch das thier-
ärztliche Obergutachten wird der Krankheilszustand des getödteten Thieres in Beziehung
auf die Entschädigungefrage endgültig festgestellt.
§. 21.
Hinsichtlich vorschußweiser Entschädigungsleistung aus der Landeskasse und der
Wiedereinziehung der Vorschüsse von den Besivern der betreffenden Thiergattung wird
Folgendes bestimmt: