Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Die zu leistenden Entschädigungen werden vorschußweise aus der Landeskasse ge- 
währt, und für jedes einzelne Kalenderjahr im folgenden Jahre von den sämmtlichen 
Perde-, Rind- und Schafviehbesitzern im Lande auf Grund der Consignationen (lit c.) 
wieder eingezogen. 
b. 
Zu diesem Behnfe schreibt die Landesregierung allzährlich im Monat Januar im 
Amtsblatte diejenigen Beiträge aus, die zur Wiedererstattung der in dem vorhergehenden 
Jahre aus der Landeskasse vorschußweise geleisteten Entschädigungen für Pferde-, Rind- 
oder Schafvieh und r- Destreitung der durch das Entschädigungsverfahren erwachsenen 
Auslagen nach Maßgabe der im vorhergehenden Jahre erfolgten Consignationen (lit c.) 
von den Besitzern des ronscgnireen Viehes dio Stück zu leisten sind. 
Alljährlich während der letzten 14 Tage des Monats Dezember ist von den Ge- 
meindevorständen resp. den Vorständen der selbstständigen Gutsbezirke eine genaue Con- 
signation der in den betreffenden Gemeinde- bezw. Guksbezirken vorhandenen 
Pierde, einschließlich der Fohlen, 
. Rinder, — ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters — 
cc. Schafe, gleichfalls ohne solchen Unterschied 
nach den Kategorien au., bb. und cc. getrennt, vorzunehmen. 
In diesen Consignationen sind die in F. 64 des Reichsgesezes aufgeführten Pferde- 
und Nindpichstäme nicht mit zu verzeichnen. 
Eonsignationen haben nach dem unter O angedrückten Formulare zu erfolgen, 
welches 5 in den Columnen 1, 2 und 3 auszufüllen isl. 
iu den Columnen 1, 2 und 3 ausgefülllen Consignationsformulare sind von 
den Gemeindevorsländen unmittelbar nach der Consignation und späteslens bis zum 8. Jannar 
des darauf folgenden Jahres bei dem Landrathoamte einzureichen, welches hierauf unver- 
züglich die Gesammtzahlen der in den - Consignationen verzeichneten 
ferde 
bb. Rinder 
cc. Scha 
zusammenzustellen und der Landesregierung berichtlich anzuzeigen hat. Gleichgeitig hat 
dasselbe die Consignationen abgestempelt an die belr. Gemeindevorstände zurückzugeben. 
d 
Alsbald nach der Ausschreibung der Jahresbeilräge durch die Landesregierung 
(lit. b.) sind durch die Gemeindevorslände auf Grund der nach lit. c. an sie zurückgelangten 
Consignalionen die nach Maßgabe der gedachten Ausschreibung der Landesregierung (lit. b.) 
von den Besitzern der consignirten 
an. Pferde 
m Rinder 
S 
auf das vorausgegangene Jahr zu heskenden Beiträge unter Ausfüllung der Columnen 
4, 5 und 6 der Consignationsformulare (Beilage suh O) einzuheben und die ein-
	        
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