Die zu leistenden Entschädigungen werden vorschußweise aus der Landeskasse ge-
währt, und für jedes einzelne Kalenderjahr im folgenden Jahre von den sämmtlichen
Perde-, Rind- und Schafviehbesitzern im Lande auf Grund der Consignationen (lit c.)
wieder eingezogen.
b.
Zu diesem Behnfe schreibt die Landesregierung allzährlich im Monat Januar im
Amtsblatte diejenigen Beiträge aus, die zur Wiedererstattung der in dem vorhergehenden
Jahre aus der Landeskasse vorschußweise geleisteten Entschädigungen für Pferde-, Rind-
oder Schafvieh und r- Destreitung der durch das Entschädigungsverfahren erwachsenen
Auslagen nach Maßgabe der im vorhergehenden Jahre erfolgten Consignationen (lit c.)
von den Besitzern des ronscgnireen Viehes dio Stück zu leisten sind.
Alljährlich während der letzten 14 Tage des Monats Dezember ist von den Ge-
meindevorständen resp. den Vorständen der selbstständigen Gutsbezirke eine genaue Con-
signation der in den betreffenden Gemeinde- bezw. Guksbezirken vorhandenen
Pierde, einschließlich der Fohlen,
. Rinder, — ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters —
cc. Schafe, gleichfalls ohne solchen Unterschied
nach den Kategorien au., bb. und cc. getrennt, vorzunehmen.
In diesen Consignationen sind die in F. 64 des Reichsgesezes aufgeführten Pferde-
und Nindpichstäme nicht mit zu verzeichnen.
Eonsignationen haben nach dem unter O angedrückten Formulare zu erfolgen,
welches 5 in den Columnen 1, 2 und 3 auszufüllen isl.
iu den Columnen 1, 2 und 3 ausgefülllen Consignationsformulare sind von
den Gemeindevorsländen unmittelbar nach der Consignation und späteslens bis zum 8. Jannar
des darauf folgenden Jahres bei dem Landrathoamte einzureichen, welches hierauf unver-
züglich die Gesammtzahlen der in den - Consignationen verzeichneten
ferde
bb. Rinder
cc. Scha
zusammenzustellen und der Landesregierung berichtlich anzuzeigen hat. Gleichgeitig hat
dasselbe die Consignationen abgestempelt an die belr. Gemeindevorstände zurückzugeben.
d
Alsbald nach der Ausschreibung der Jahresbeilräge durch die Landesregierung
(lit. b.) sind durch die Gemeindevorslände auf Grund der nach lit. c. an sie zurückgelangten
Consignalionen die nach Maßgabe der gedachten Ausschreibung der Landesregierung (lit. b.)
von den Besitzern der consignirten
an. Pferde
m Rinder
S
auf das vorausgegangene Jahr zu heskenden Beiträge unter Ausfüllung der Columnen
4, 5 und 6 der Consignationsformulare (Beilage suh O) einzuheben und die ein-