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gehobenen Beträge, unter Beischluß der Consignationen und des Restverzeichnisses bis zum
I. April jeden Jahres an das Landrathsamt kenehengeweise an den beauftragten Beamten
in Vurgk (Behufs der Uebermittelung an das erstere) einzuzahlen
andrathsamt liefert die also empfangenen trsge alebald an die Landes-
kasse mittesst Lieferscheines a
n Rest gebliebene Beitrãge hat es nach den für die zwangsweise Beitreibung
ößenulcchen Abgaben im Verwaltungewege beslehenden Vorschristen unverzüglich beizu-
treiben.
Ueber die Gesammtheit der also an das Landrathsamt eingezahlten Beiträge für
aa. Pferde
bb. Rinder
stellt es eine Nachweisung unter Bezeichnung der innerhalb jeder von den drei Kategorieen
unter an., bb. und cc. auf die zu leisten gewesenen Beilräge etwa verbliebenen Rückstände
auf und sendet diese Achweisug spätestens bis zum 3. Juli jeden Jahres an die Landes-
regierung berichtlich e
Es bleibt der Landesregierung Se zum Zwecke der Vermeidung einer
zu großen Belastung der Viehbesitzer in einzelnen Jahren die Entrichtung regelmäßiger,
nicht nach dem Betrage einer bestimmten Cntschädigungsleistung der Landeskasse bemessener
Jahresbeiträge Seiten der Besitzer von Pferde-, Rind= und Schafvieh anzuordnen.
III. Kosten . Frlehe
Soweit durch die Anordnung, echte und Ueberwachung der Maßregeln zur Er-
mittelung und zur Abwendung der Seuchengefahr oder durch die auf Veranlassung der
Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen,
sind dieselben aus der Landeskasse zu bestreiten.
Dasselbe gilt von der den in F. 17 gedachten Schiedsmännern als Ersatz für Reise-
kosten und Auslagen zu brwährenden Vergutung, welche im Verwaltungswege von dem
Negierungokommiffar (5. 1 Abs. 2) festgesetzt wird.
Korbehalten bleibt jedoch V Wiedereinziehung der durch! das Entschädigungsver-
fahren enisiasenen Auslagen (5F. 20 h) und der in den 5§. 24—27 bezeichneten Auf-
wände, soweit eg sich um bezügliche Verläge - Landeskasse baktan.
8.2
Die Veaufsichtigung der Vieh- und — gehört zu den dienstlichen Ob.
rgenbeiten des Landesthierarztes.
Die Kosten jedoch, welche aus der durch den vandesthierarzt zu führenden Be.
anssichtigung der — außer den Vieh= und Pferdemärkten — zusammengebrachten Vieh.
bestände und der öffentlich ausgestellten Zuchtthiere erwachsen (§. 17 d. R. G. und F. 8
der gegenwärtigen Verordnung) sallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermange-
lung gütlicher Einigung von dem Regierungskommissar festzuseyen und nöthigenfalls deren
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren zu veranlassen.