5.
Die Gemeinden und die selbstständigen Gutobezirke haben
die zur wirksamen Durchsührung der angeordneten Echuhmahregeln in ihrem
Bezirke n verwendende Wachtmanuschaft auf ihre Kosten zu stellen
Denselben fallen ferner die Koslen derjenigen P6.uheien,d zur Last, welche
zur wirksamen Durchführung der Orts= und Feldmarkssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben
werden.
3. Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche Be-
seitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben eder die Impfung gefährdeter Thiere
angcordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts bezw. der Besitzer des selbstständigen
Gutsbezirks die zur Ausführung der Mahregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu er-
forderlichen Transporlmittel auf ihre Kosten zu slellen.
4. Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Khiare an giuen, zur
unschädlichen Veselgung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, der Stren, des
Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, so ist derselbe von da —- des
Seuchenortes bezw. von dem Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks ohne Vergütung zu
überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichlungen zu versehen.
Wenn die in §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuhmaßregeln eine ——
und einen selbstständigen Gutsbezirk in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen,
sind die Kosten dieser Mahregeln gemeinsam aufzubringen und es ist hiezu von ie
des Besibers des einen selbstständigen Bezirk bildenden Gules nach dem Maßslabe beizu-
tragen, wie solcher für die Beilräge des selbstständigen Gutes zur Orlsarmenversorgungs-
last der D#genemnde. festgestellt ist.
. 27.
Alle in den §§. 23, 24, 25 7 erwähnten, durch die angeordneten Schutz-
maßregeln veranlaßten Kosten fallen, der örtlichen Polizeiverwaltung bezw. der höheren
Polizeibehörde gegenüber — unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche — dem
Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten
Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall,
Gehöste, Weide rc.) sich die Thiere befunden, dem Begleiter derselben und, soweit die
Kosten durch Deoinfection von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder
durch Beseitigung der letzteren veraulaßt sind, dem Inhaber derselben.
Dafern beim Versuche der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
EG i zur Dechung des Auspruchs genügende Pfandgegenstände nicht aufgefunden
hat die betreffende Gemeinde den Betrag der vom Verpflichteten geschuldeten
cnn vorschußweise zu berichtigen und kann auch hiczu im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens angehalten werden.
8. 2
Insoweit nach den Vorschriften der 9 22 bis mit 27 Koslen an eine sweatlie
Kasse zu entrichten oder dieser durch einen Verpflichteten zu erstatten sind, wird die be-
zügliche Verpflichtung und der Gegenstand derselben erforderlichen Falls durch Deene
des Landrathsamtes im Verwaltungswege festgesetzt.