Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

5. 
Die Gemeinden und die selbstständigen Gutobezirke haben 
die zur wirksamen Durchsührung der angeordneten Echuhmahregeln in ihrem 
Bezirke n verwendende Wachtmanuschaft auf ihre Kosten zu stellen 
Denselben fallen ferner die Koslen derjenigen P6.uheien,d zur Last, welche 
zur wirksamen Durchführung der Orts= und Feldmarkssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben 
werden. 
3. Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche Be- 
seitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben eder die Impfung gefährdeter Thiere 
angcordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts bezw. der Besitzer des selbstständigen 
Gutsbezirks die zur Ausführung der Mahregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu er- 
forderlichen Transporlmittel auf ihre Kosten zu slellen. 
4. Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Khiare an giuen, zur 
unschädlichen Veselgung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, der Stren, des 
Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, so ist derselbe von da —- des 
Seuchenortes bezw. von dem Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks ohne Vergütung zu 
überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichlungen zu versehen. 
Wenn die in §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuhmaßregeln eine —— 
und einen selbstständigen Gutsbezirk in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, 
sind die Kosten dieser Mahregeln gemeinsam aufzubringen und es ist hiezu von ie 
des Besibers des einen selbstständigen Bezirk bildenden Gules nach dem Maßslabe beizu- 
tragen, wie solcher für die Beilräge des selbstständigen Gutes zur Orlsarmenversorgungs- 
last der D#genemnde. festgestellt ist. 
. 27. 
Alle in den §§. 23, 24, 25 7 erwähnten, durch die angeordneten Schutz- 
maßregeln veranlaßten Kosten fallen, der örtlichen Polizeiverwaltung bezw. der höheren 
Polizeibehörde gegenüber — unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche — dem 
Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten 
Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, 
Gehöste, Weide rc.) sich die Thiere befunden, dem Begleiter derselben und, soweit die 
Kosten durch Deoinfection von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder 
durch Beseitigung der letzteren veraulaßt sind, dem Inhaber derselben. 
Dafern beim Versuche der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des 
EG i zur Dechung des Auspruchs genügende Pfandgegenstände nicht aufgefunden 
hat die betreffende Gemeinde den Betrag der vom Verpflichteten geschuldeten 
cnn vorschußweise zu berichtigen und kann auch hiczu im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens angehalten werden. 
8. 2 
Insoweit nach den Vorschriften der 9 22 bis mit 27 Koslen an eine sweatlie 
Kasse zu entrichten oder dieser durch einen Verpflichteten zu erstatten sind, wird die be- 
zügliche Verpflichtung und der Gegenstand derselben erforderlichen Falls durch Deene 
des Landrathsamtes im Verwaltungswege festgesetzt.
	        
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