A.
Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom
23. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
5. 1.
Das nachstehende Gesen regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung über-
tragbarer Seuchen der Hauothiere, mit Ansnahme der Rinderpest
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Geseb ed
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer über-
tragbaren Seuche besürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere);
Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich
deren jedoch die Vermuthung vorlicgt, daß sie den Austeckungostoff aufgenommen
haben (der Ansteckung verdächtige Thiere).
Die Anordnung der Abwehr- und ünerdrichgowahregen und die Leikung des
Verfahrens liegt den bandesregierungen und deren Organen ob.
Zur Leilung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren An-
stellung vom Staaie bestätigt ist (beamtele Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonsti-
gen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren
sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amts-
verrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten über-
tragen d find.
Die näheren Bestimmungen über das Verfabren, über die Zuständigkeit der Ve-
hörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entslehenden
Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen.
3.
Rücksichtlich der Pferde und Provianithiere, welche der Militärverwallung angehören,
bleiben die Maßregeln zur Ermiktelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon
nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen.
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch
rücksichtlich der dazu gebörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vorständen der
landesherrlichen und Staatögestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde
von den Landesregierungen überlragen werden.
4.