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In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses
Gesetzes siungemäße Anwendung.
Die Militärbehörden haben die Poligeibehörden der Garnison, der Kankonnemenis
und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche
einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der
Seuche in Keuntniß zu seben.
In gleicher Weise haben die Vorstäude der bezeichneten Remontedepots und Ge-
stüte die Polizeibehörde des Orls zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Er-
mittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind.
8. 4.
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
desselben Se Anordnungen zu überwachen
Tritt die Seuche in einer solchen Gesen des Reichsgebiets oder in solcher Aus-
dehnung auf, daß von den zu ergreisenden Mahregeln nothwendig die Gebiete mehrerer
Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichekanzler oder ein von ihm be-
stellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der
Landesbehörden zu treffenden oder gelroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Be-
huse das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten
Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.
8. 5.
Die Behörden der Vundesslaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maß-
regeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstüzen.
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
8. 6.
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist ver-
boten
S. 7.
Wenn in dem Auslande eine überlragbare Seuche der Hausthiere in einem für
den inländiwer Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten
Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Be-
schränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung aus-
schließen oder vermindern;
der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworsen
werden, wesche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung
der Seuche vorzubengen.
Die Einfuhr= und Verkehrobeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die
Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen,
welche Träger des Ansteckungestoffes sein können.
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