Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Von dem Erlaffe, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr· oder Verkehrs- 
beschränlang ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. 
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich 
bekannt zu machen. 
b. Viehrevisionen. 
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Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann 
lür die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige 
Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet 
werden. 
II. Anterdrüchkung der Biehseuchen im Inlkande. 
1. Allgemeine Vorschristen. 
a. Anzeigepflicht. 
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in 
§. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erschei- 
nungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, so- 
fort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die 
Gefahr ver Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besigers 
der Wirthschaft vorsleht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem 
Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem 
Besitzer der betreffenden Gehöste, Stallungen, Koppeln oder Weide 
Zur sofortigen Anzeige find auch die Thierärzte und alle - Personen ver- 
pflichtet, welche sich gewerbömäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, in- 
gleichen die Fleischbeschauer, sowie dicjenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, 
Verwerthung oder Vearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich be- 
schäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus- 
bruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, 
welche den Verdacht eines Seuchenausbruches begründen, Kenntniß erhallen. 
S. 10. 
Die , zuu elche sich die Anzeigepflicht (F. 9) erstreckt, sind folgende: 
der M 
die isrm 
der Rot (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 
die Maul- und Klauenseuche busr NRindviche. der Schafe, Ziegen und Schweine; 
die Lungenseuche des Rindo 
die Pockenseuche der Scha 66 ; 
die Beschölseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehs; 
r. die Rände der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 
ft Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere 
Seuchen
	        
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