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Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand sländig zeigt (8. 11),
die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich.
F. 16.
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krank-
heitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besier desselben unbenommen,
auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schuhmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten.
ie vorgesehte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit
zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besißer zugezogenen approbirten
Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen
Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeil der Angaben des beamteten Thierarztes
obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend das
Verfahren zu regeln.
S. 17.
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamiete Thierärzte beaufsichtigt werden.
Dieselbe Maßregel kaun auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufe
in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu
Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffenkliche Thierschaurn und
auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- und
Viehbesländen ausgedehnt werden. Der Thierarz! ist verpflichtet, alle ven ihm auf dem
Markle oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbesländen beobachteten Fälle über-
tragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntmiß der Polizei-
behörde zu bringen und nach soforkiger Untersuchung des FSallec die Anordnung der er-
forderlichen Pheiichen, Schutzmaßregeln zu beantragen.
iegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt bejugt, schon vor polizeilichem
Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere
anzuordnen.
e. Schuymaßregeln gegen Seuchengefahr.
. 18.
Im Falle der Seuchengefahr (F. 14) und für die Dauer derselben können, vor-
behaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vor-
schriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung
der betheiligten Verkhreinterestn die nachfolgenden Schumaßregeln (50. 19 bis 29)
polizeilich angeordnet w
Veschwerden eet Vesihero über die von der Polizeibehörde angeordneten Schut-
mahregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
8. 19.
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche
erkrankten und der verdächtigen Thiere.
er Vesiter eines der Absouderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen
Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für
die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit