Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

8. 42. 
Die Vornahme blutiger Operationen an mitbrandkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren ist uur approbirlen Thicrärzten geslatt 
ine Oeffnung des Kadavers darf ohne Fcn Erlaubniß nur von appro- 
birten Thierärzten vorgenommen werden. 
3. 
Kadaver gefallener oder gelödteter milzbrandkranker oder der Seuche ver- 
nchgerd Nees züsn #ofort ashälich r’m werden. 
Die Abhäutung derselben ist v 
Die gleichen Lorlchrisen — kle Ausbruche des Milzbrandes unter Wild- 
ständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
b. Tollwuth. 
5. 34. 
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besier oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie slehen, sofort getödtet oder bis zu 
polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen 
Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
36 
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Ver- 
kauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzengnisse derselben ist 
verboten. 
S. 37. 
Ist die Tollwulh an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festgestellt, 
so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde und 
Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken 
Thiere gebi sen sind. 
iegt rücksichtlich anderer Hausthiere der bleiche Verdacht vor, so müssen dieselben 
sofort " zweste Beobachtung unlterworfen we 
en sich Spuren der Tollwuth an densetten, so ist die sofortige Tödtung auch 
bieser #ei anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth 
verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde 
mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus 
und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
Ist ein wuthkranker oder der Souche verdächliger Hund frei umhergelaufen, so 
muß für die Dauer der Gekahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhan- 
denen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit 
einem sicheren Manlkorbe versehenen Hunde au der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde 
dieser Vorschrist zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige 
Tödtung polizeilich angeordnet werden.
	        
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