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Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthlranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.
c. Rot (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
8. 40.
Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgeslellt ist, muß die unverzügliche Tödtuug
derselben polizeilich angeordnet werden.
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobachtung
mit den nach Lage des zalleo erforderlichen Verkehrs= und Nutzungöbeschränkungen oder
der Sperre (59. 19 bis 22).
Die Tödtung verdächtiger T Thiere duih von der Polizeibehörde angeordnet werden,
wenn von dem beamiteten Thierarzte der Ausbruch der Rohkrankheit auf Grund
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreilung der Seuche nach Lage des
alles nicht erzielt werden kann, oder
wenn ver Besiher die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung
ftc Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
S. 43.
Die Kadaver gefalleuer oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort unschädlich
beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.
. 44.
Die Polizeibehörde hat von jar ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der
Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort
liegt, sofort schristlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine
Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten
zu machen.
d. tungensenge de- Rindviehs.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung * nach dem Gutachten des beamteten Thier-
arztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere auzuordnen und kann auch die Tödtung
verdächliger Thiere anordnen.
Podtenfeuche, der Schafe.
Ist die Pockenseuche in einer echiuene festgestellt, so uu die Impfung aller
zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
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