Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die 
Vornahme der Impfung eine Frisl gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des be- 
amteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der An- 
wendung der Impfung hanz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, 
welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen 
nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 
ß. 47 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden 
nicht auezuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und 
aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. 
. 46. 
Die geimpften Schafe sind rücksichilich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken- 
kranken gleich zu behandeln. 
§. 40. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (55. 46 und 47) darf eine Pocken- 
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden. 
s. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und 
des Rindviehé. 
H. 50. 
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehslücke, welche an 
dem Bläochenausschlage der Geschlechtotheile leiden, dürsen von dem Besitzer so lange 
nicht zur Begatiung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Thierarzt die voll- 
ständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist. 
Tritt die Beschälseuche in einem Vau- in größerer Ausdehnung auf, so kann 
die Zulassung der Pferde zur Begallung für die Dauer der Gesahr allgemein von einer 
vorgängigen Uniersuchung derselben durch den beamleten Thierarzt abhängig gemacht 
wer 
K.r Näude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 
Wird die Rändekrankheit bei Asbn Eieln, Maulthieren, Maulejeln (Sarcoptes- 
oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Rände) festgestellt, so kann 
der Besizer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere vorzieht, angchalten 
werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen. 
3. Besondere Vorschriften für Shtssuerhtite und ösfenkliche Schlachthäuser. 
Aus die einer geregelten aerinrhihzn Kontrole unterstellten Schlachlviehhöfe 
und öffentlichen Schlachthäufer und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die vor- 
stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche 
sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
	        
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