Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten
Thiere oder Gprhensiände. zu erkennen, ohne Unterschied, ob sic dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
wer den auf Grund des §F. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrol=
maßregeln zuwiderhandelt;
4. wer den in den Fällen des §. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absah 2 von dem
Toierarzte hetroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandel
. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schuhmaß-
regeln (§5. 19 bis 28, 38, * zuwiderhandelt.
*
—
Sind in den Zällen der 8§. 65, die Zuwiderhandlungen in der Absicht be-
gangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem An-
deren Schaden zuzusügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimm-
ungen eine höhere Strafe verwirkt L Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 Mark oder
Haft nicht unter drei Wochen ein
IV. Schlußbestimmungen.
8. 68.
Das Geseh, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetbl. S. 163) wird durch das
gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
5S. 69.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1861 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen unterschrist und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.