Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth 
verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde 
mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und 
aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt (F. 37 des Gesebes). 
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis., 
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen zemn zu bringen. 
Ist ein wuthkranker oder ein der 2 verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß von der Polizeibehörde sofort die Fesllegung (Ankettung oder Einsperrung) aller 
in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monalen an- 
geordnet werden (§F. 38 des Gesebes). 
Der GFestlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe 
versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde obne polizeiliche Erlaubniß aus 
dem gefährdeten Bezirke nicht ausgefübrt werden. 
Als gefährdet gellen alle Ortschaften, in weschen der wuthkranke oder der der 
Seuche verdächtige Hund gesehen worden ist, und die 4 Kilometer von diesen Ortschaften 
entsernten Orte einschließlich der Gewarkungen derselben. 
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß 
dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des 
Gebrauchs festgelegt werden 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischer- 
hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Be- 
dingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des 
Ingdreveer. sestgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt 
werden 
Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses 
Paragraphen zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, 
sofort zu tödten sind. 
8. 21. 
Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde getroffenen An- 
ordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt- 
liche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtoblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ortschaften sind einzeln zu bezeichnen. 
22. 
Die Vorschriften der 88. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth 
befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), 
sinngemäße Amvendung. 
§. 2 
Andere Hausthiere, von wolchen sheh oder rücksichtlich welcher der Verdacht 
vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere ge- 
bissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von der 
Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung ge- 
b. Katz#n. 
e. Andere 
VDauothietre.
	        
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