Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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kum werden 6. 5 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thien ist gestattet (vergl. 
edoch ). In lebhterem Falle müssen vor weiterer Verwerkhung des Thieres die- 
jenigen ine an welchen sich Bißwunden befinden, ueschzoch beseitigt werden. 
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, ** Rindvich auf 4 Monate, 
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monaie zu bemesse 
Während der Dauer der peeine Frobachtung, dürfen die Thiere ohne polizei- 
liche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher 
Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachlung in dem neuen Standort fortzusetzen. 
Wenn die Erlaubniß zur Ueberlührung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Forlsebung der Beobachtung 
von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
2 
Die Benutung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der 
Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Verteeter desselben 
ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche 
den Ausbruch der Tollwulh befürchten lassen, ungesäumt der Polizeibehörde Anzeige zu 
machen. Lebhtere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch den be- 
beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhondensein des Seuchenverdachtes 
stätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere unioorbe, wenn der Vesiher nicht die 
Tädtung derselben vorzieht. 
8.2 
Ist die Tollwuth bei einem Thiere •1 9 hat die Polizeibehörde die so- 
fortige Tödtung desselben anzuordnen (F. 37 des Gesebes) 
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d. Ale Arien Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen 
bon kieren- Thieren keinerlei Heilversuche angestellt wade 9 35 des Gesehed). 
Das Schlachten wuthkranker oder der —— verdächtiger Thiere, sowie jeder Ver- 
kauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist 
verboten (§. 36 des Gesetzes). 
.30. 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hibgrade (Kochen bis zum Zerfall der 
Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort un- 
schädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Ka- 
daver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
emacht ist. 
6 Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§F. 39 des Gesehes). 
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen 
werden.
	        
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