Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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. 31. 
Die Ställe, in welchen sich runsn Thiere befunden haben, die Geräthschaften erseretin 
und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, müssen « 
vokfchktflsnmßtgdesinfiztktwckdknDtectkeuwuthkkankekodekdckSeItchevcks 
dachttgcksztmdcnnddtevonsolchenbenuplenVandehulten,sowettftcvonholzoder 
Stroh fo, müssen verbrannt werden. 
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher leberuachung erfolgen (§. 27 des Gesebe). 
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der W* des Besitzers 
ist anzuhalten, —8 Verzug die Decinfeltiondarbeilen ausfũhren zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der Sialen Thierarzt der 
Polizeibehörde Gins Bescheinigung einzureichen. 
C. Rot (Wurn) der Plerde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
Wenn bei einem Pferde die Rotz- (Wum.) Krankheit oder der Verdacht der Seuche s. Algemeine 
(5. 1 Absah 2 des Gesetzo) festgestellt ist (§. 12 des Gesebes), so isl von der Polizei- *r risten. 
behörde und dem beamteten Thierarzt (§. 2 Absab 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, 
wie lange die verrächligen Erscheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde 
aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder 
der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und 
wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Besitzer war. 
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die elwa erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von 
dem Ergebniß der Ermittelungen in Kenntniß zu seen. 
bäßt sich nach den ermiktelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Ver- 
breitung der Nobkrankbeit in einer Gegend oder in einem Orte slattgesunden hat, so kann 
eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder einzelner Orts- 
theile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
.34. 
Die Polizeibehörde und der beamiel- Thierarzt haben dasũr Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder der Vertreter des Vesibers eines rohlranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ausleckung durch unvorsichligen Verkehr mit dem 
kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 
Der Wärter eines solchen Pserdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden 
auczuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlasen. Personen, welche Verlezungen 
an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung des 
erkranktes Thieres nicht verwendet werden. 
F. 3 
Erfolgt die Ermittelung des n oder des Seuchenverdachts in Ab- 
wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Ab- 
sperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche Beobachtung 
der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche
	        
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