Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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dem Besitzer der Pferde oder dessen Verkreter durch protokollarische oder anderweitige schrift- 
liche Erosfünng mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine 
Anzeige r en 
45 Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die 
armichd, (5. 1 Abs. 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
36. 
8. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem erslen 
Seuchenausbruche in ciner Ortschaft, sowic von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der 
Seuche dem General-Kommando deejenigen Armeekorpo, in dessen Bezirk der Seuchenort 
liegt, sofort schriftlich Miltheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine 
Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten 
zu machen (F. 44 des Gesetzes). 
37. 
b. Robtranse Ist der Roh bei Pferden fesigestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, 
Vlrde, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödtung 
der Wiere zn (§. 40 des Gesebeo). 
Ausbruch der Notkrankbeit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
durch Vekenntmachung in dem für amtliche Publikation bestimmten Blatte (Kreis-, Amts- 
blatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Der Stall, in welchem sich rohkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangs- 
thür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Juschrit: „Roby"“ zu versehen. 
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Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Perde so abzusperren, daß sie mit 
anderen (# nicht in Berührung kommen können. 
e zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter 
Deoinsetln aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
r 
Die Tödtung der rotzkranken Perde muß an abgelegenen oder an anderen, von- 
der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach 
diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken 
Perde mit anderen Pferden vermieden wird. 
F. 40. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch Anwendung 
hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zersall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) 
orer sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen 
Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar ge- 
macht ist 
Die Gruben sind so tief aleben, daß die Oberfläche der Kadaver von einer 
miindestens 1 9 starken Erdschicht bedeckt 
Das Abhäuten der Kadaver, sewe die Benugung der Haare und Huse ist 
verboten.
	        
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