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. 41.
Die Polizelbehörde hat die Todln und Zerlegung der der Seuche verdächligen
Perde anzuordnen (F. 42 des Gesebes):
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Notkrankheit auf
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der be-
amtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen
Pferde der Ansleckung durch roykranke Pferde nachweislich ausgesebt gewesen
sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich
im Kehlgange, verdächtige oumphgefäßanschwellungen, verdächlige Knoten in
der Haut, verdächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders
aber ob zwei oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind,
oder neben einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder
schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird;
4l wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entprechende Maßregeln
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreikung der Seuche nach Lage des Falles
nicht erzielt werden kann;
. wenn der Besiber die Tödtung beantragt, und 5 tbeschleurigte Unterdrückung
der Seuche im öffenllichen Interesse erforderlich ist
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er Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung er-
folgt * kiht vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte
auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten werden, so
daß jede Verührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden wirksam verhindert wird.
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den
Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durchführung
der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (F. 22 des Geseheo).
Eine Entsernung des der Stallsperre unterworsenen Pferdes aus dem Absperrungs-
raume darf ohne auedrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Zerner
dürfen die zur Wartung des abgesperrien Perdes benutzten Stalluleufilien, Rrippen,
Naufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgler Desinfektion aus dem Absperrungs-
raume nicht entfernt werden.
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Die Polizeibehörde hat die unter * bestelten Pferde mindeslens alle 14
Tage ur den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen
der beamtete Thicrarzt nach dem Ergeboast dieser Untersuchungen den Aus-
bruch der Nogtrenulen bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde für fest-
gestellt oder aouf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt oder die
Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde ohne Verzug
die vorschristsmäßigen Anordnungen zu treffen.
44.
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf
Veranlassung des Vesitzers getödtel worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des
Merdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
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e Der Seuche
e
Plerde.