Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

42 
nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweiligen Anordnungen 
sind von 2 Polizeibehörde ohne Verzug 4% treffen 
Werden die unter Sperre seltelhen Plerde in verbolwidriger Benußung oder 
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt 
verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben an- 
ordnen (F. 25 des Gesetzes). 
. 46. 
. i Alle Pferde, welche mit rohkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich- 
rhacl-n zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen 
v lind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stall- 
räumen unter polizeiliche Beobachtung zu slellen. In diese Stallräume dürfen andere 
ierde nicht eingeslellt werden. 
S. 4 
Die Polizeibehörde hat die unter n*ä AAstllen ferde mindeslens alle 
14 Tage durch den beamteten Thierarzt mmiersuchen zu lassen 
Der Besitzer der unter Veobach ag gestellten ferde oder dessen Vertreter ist 
anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitberscheinungen an einem Pferde, ins- 
besondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehlgange oder Anschwellungen in 
der Haut der Volizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige zu machen und das erkrankte 
Pird sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu halten. 
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des 
Perdes deenht den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
49 
So lange die unter Beobachtung slehenden Pferde bei der thierärztlichen Unter- 
suchung frei von rotverdächtigen Krankheitserscheinungen besunden werden, ist der Gebrauch 
derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark zu gestatten. 
Der Gebrauch der Perde außerhalb des Ortes und der Helrmark darf nur mit 
auodrücklicher Erlaubniß der olizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter 
der Bedingung zu erlheilen, dah die Pferde nicht in andere Siallungen eingestellt und 
daß für dieselben fremde Fukterkrippen, Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benußzt 
werden. 
8. 50. 
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate fest- 
zusetzen. 
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizei- 
behörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht we 
Im Falle der mit poligzeilicher Erlaubniß erfolglen geeer . die Beobachtung 
in den neuen Siallungen oder Räumlichkeiten fortzusehen. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung. der Perde in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Forksetzung der Beobachtung von der 
Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.