Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der 
Sachlage in Kenntniß zu sezen. 
60. 
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere 
des Seuchengehöfsts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besiter 
die poligeilich angeordneten Verkehrs= und Nutungsbeschränkungen übertrikt. 
Das Weggeben der Milch von franken Thieren in rohem ungekochten Zustande 
behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen und Thiere ist verboten. 
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen 
trockenen Zustande aus dem Snchenhehöste ausgeführt werden, sofern nicht die direkte 
Ablieferung derelben an die Gerber 
kter und Stroh, welcher boch- dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
W anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 
ger, welcher während des Auftrelens der Senche im Seuchenstalle gelegen hat, 
darf auf olen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wieder- 
käuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. 
Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe 
nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall angwerdnenden polizeilichen Vorkehrungen 
erfolgen. 
S. 6 
Der Besitzer oder dessen Vertreter 6 anzuhalten, das Betreten des Seuchenge- 
höfts durch fremde Wiederkäuer und Schweine“ nicht zu geftalten 
Gewinnt die Seuche in einer aarschen eine größere und allgemeinere Verbreitung, 
so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchen- 
orte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren 
Polizeibehörde zu verbicten 
Die Polizeibebörde kann in diesem Halle den Seuchenort und dessen Feldmark 
gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß 
die Anoführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorle und dessen Feldmark nur 
mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht ver- 
sagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nachweis er- 
brachl wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die 
Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die 
betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kennkniß zu sehen. 
Ist der Seuchenort und dessen Beldmark gegen das Durchtreiben von Wieder- 
käuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen 
(5F. 62 Abs. 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung 
kranker oder verdächtiger Thiere zur Zeldarbeit mit solchen Beschräukungen zu gestatten, 
welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände 
der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
	        
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