d. Desinsek.
lion.
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An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind eeigneten Orts Tafeln anzu-
bringen, * . bie Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ führen.
e Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen
Snnchaste in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark
zu beschränken (5. 22 des Gesetzes).
S. 6
Bricht die Seuche auf der Weide sehn- unter solchem Vieh aus, welches ständig
auf der Weide gehalten wird, so bat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb
des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Taseln zu versehen, welche die Iuschrift:
„Maul= und Klauenseuche“ führen.
er Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Ablchlachin ist zu gestatten.
A#herdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestaltet werden, wenn deren Ver-
pflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche eer eine Aufstallung neth-
wendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen trausporlirt oder auf solchen
Wegen abgelrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wieder-
käuern oder Schweinen nicht benutzt werden.
F. 66.
ird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte
befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die
Absperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo
dieselben durchseuchen, oder abgeschlachtet werden sallen kann die Polizeibehörde die Weiter
beförderung unter der Bedingung gestatlen, daß die Thiere unterwegs fremde Gehöste
nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu WMagen transportirt werden
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
S. 67.
Die von kranken Thieren beuuhten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der
Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in
Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizei-
licher Ueberwachung zu desinfiziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion auch
in aner bälen angeordnet werden.
Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist
zunil iie erforderlichen Desinfektiongarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeihörde eine Bescheinigung einzureichen.
Die Vorschriften der §5. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf
diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul= und Klauen-
seuche behaftet zeigen.