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Die Seuche gilt als erloschen t die angeordneten Schutmaßregeln sind husee
heben, wenn in dem Gehöste, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die maßregeln.
Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall *
kommen ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des S. 66 abgesperrten
Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeord-
neten Schutzmaßregeln wieder ausgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schugmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amt-
liche Publikation in gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (5. 58), zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
KE. Lungenseuche des Rindviehs.
Ist der Ausbruch der aungenseuche festgestelt (F. 12 des Gesetzes), oder liegt der-. —
Verdacht eines Seuchenausbruchs vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem be- ausber 7
amteten Thierarzte (§F. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange die
verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder der Seuche ver-
dächtige Bieh mit auderem. Rindvieh in Verührung gekommen, ob Rindvieh aus dem
Gchöse neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und
wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh elwa angekauft ist, und wer der frühere
Besiher war. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen
Maßregeln ohne Verzug -' treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibe=
hörden von der Sachlage in Kenntniß zu seben
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gihe ein Thier unter Erscheinungen, welche
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schriftlichen
Gntachten des beamtelen Khierarzies aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewihheit
darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde
die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen.
72.
sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Ver-
breitung an Lungenseuche in einem Orte slaltgefunden hat, so kann eine Revision sämmt-
licher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt
von der Polizeibehörde angeordnet werden.
. 73.
Erfolgt die Ermiltelung des Seuchenausbruchs ober ded Seuchenverdachts in Ab-
wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vor-
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächligen Thiere, nöthigen-
falls auch die Bewachung berieben anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem
Besiber des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder
anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamiete Thierarzt sofort der
Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.