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Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Verichte an die Polizeibehörde die
erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöste befind-
lichen Thiere näher zu bezeichnen.
5. 7
hWerdochtee Der Rindviehbestand eines bisher serchenpreim Gehöstes ist unter polizeiliche Ve-
bede obachtung * stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festacstellt ist:
dah sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet,
oder
2. daß innerhalb der lehzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein der
Seuche verdächtiges Thier befunden bat.
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erflrecken, die
im Falle zu l. mit dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen
Fnn slind, und im Falle zu 2. mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdäch-
tige Thier aus dem Viehbestande enkfernt ist.
Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor
Ablauf der 60 lägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben
werden.
§. 75.
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter
Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besiter oder dessen
Vertreter anzuhalten:
anderes Rindvieh nicht in die Näumlichkeiten einzustellen, welche für die
unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Ge-
nehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte
zu bringen oder schlachten zu lassen;
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;
von dem ciwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem
Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheits-
erscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derfelben zur Arbeit zu gestalten. Der Weidegang
dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu geslatten, daß eine BVerührung des ver-
dächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende
Vorkehrungen verhindert wird.
8. 76.
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem
der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug
die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.
Pvunee Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben
auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen be-
stimmten Blatte (Kreis, Amtsblalt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen
Das Seuchengehöft ist an Haupleingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten
Stelle mit der Inschrift „Lungenseuche“ zu versehen.