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9.
Die geimpften Schafe sind sulal 5 voieilichen Schutzmaßregeln den pocken-
kranken gleich zu behandeln (F. 48 des Ohte
8. 1
Die —N“e angrordnte Impfung Aln in allen Fällen unter Aussicht des be-
amteten Thierarztes erfo sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (. 23 d
Gesetzes). Die W*“ hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu. *m
tragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung zu
untersuchen und, soweit erforderlich, die a#irie Nachimpfung derselben anzuordnen.
9.
Außer in dem Falle polizeilicher Wn (5§. 98 und 99) darf eine Pocken-
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesebes).
Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend
eine größere Verbreilung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden ange-
ordnet ist, sind an Stelle der in den §5§. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schut-
maßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nach-
folgende Iert rabeschränkungen anzuordnen:
. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhsutter oder
Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansleckungs-
stoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden;
die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der
Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutz-
maßregeln erfolgen;
. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt
werden, wenn sie in sesten Säcken verpackt ist;
Häute von gefallenen oder getödtelen pockenkranken Schafen dürfen nur in
vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte
Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;
der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestaiten,
jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen
anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in
die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Para-
graphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (F. 22 de
Gesetzes).
104.
Wird die Seuche bei Creithere oder bei Thieren, welche sich auf dem Trans-
porte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und
die Absperrung der Thiere anzuordnen.
eim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem
gestatiet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden *