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jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen ausge-
schlossen wird.
H. 105.
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Vesitzer der
von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der erfolgten
Abtheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde
ohne Verzug giu- asich der Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen
(vergl. auch F. 1
Nach Abheilung der Pocken un 260ct Polizeibehörde die Ausführung der den Ab-
r unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten:
ach benachbarten Ortschaften;
# a•h in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter
geregelter veterinärpoligeilicher Aussicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere
diesen Anstalten direkt miltelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation
aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel-
bare polizeiliche Vegleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen
Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
uch ist der Polizeibehörde des Schlachkortes zeitig von der Zuführung der Schafe
Kenntnih geben.
6 Abschlachten der Schafe muß u polizeilicher Aussicht erfolgen.
Die Dezinfektion der Stallungen 4 Näumlichkiten, in welchen pockenkranke e. Deoinsek.
oder geimpfte Schafe gestanden haben, puub nach Angabe des beamteten Thierarztes und f#on.
unter vollzeilcher Ueberwachung erfolge
Der Besitzer der Stallung — dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen
Dinselliongarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen
eber die erfolgte Ausführung der Deoinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
’mv* Die Seuche gilt als erloschen zund die angeordneten Schuhmaßregeln sind auf-a. stt
ium nach der Erklärung de beamteten Thierarztes die Pocken bei den min
Schasemt Vänzlich abgeheilt sind, #n
wenn nach der Abheilung 7*t Pocken noch ein Zeitraum von 60 Tagen
verflossen ist.
8. 109.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen der
Seuche durch amtliche Publilation in gleicher Weise wie den Ausbruch der Seuche (8. 93)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem Führer einer nach F. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen Antrag