Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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eine Seschriuillung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutmaßregeln wieder 
aufgehoben sind 
6. n- der vp05 und Bläschenausschlag der F und des Rindviehs. 
eschälseuche der Pfer 
8. 110. 
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§F. 1 Abs. 2 
*7 * des Gesetzco) festgestellt (S. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem be- 
amteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des qestseh, Möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit 
den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der lehten 6 Monate in 
geschlechtliche Verührung gekommen sind 
on dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten 
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu mache 
5. 111. 
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise 
und durch Vekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, 
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen #enatuiß' nt bringen. 
Die an der Beschälseuche srree n der Seuche verdächtigen Hengste und 
Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der lezten 6 Monate nachweislich 
mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten bbegattt worden sind, 
müssen von der ferneren Begattung (s. . 114) ausgeschlossen we 
Ein Wechsel des Standorts „Gebest) dieser Pferde darf une vorgängige Anzeige 
bei der Polizeibehörde nicht staktfinde 
Auderweile Beschränkungen 5 der Venutzung der Perde sind den Besigern nicht 
aufzuerlegen. 
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat 
der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und 
verdächtigen Thiere bio zum poligeilichen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen An- 
ordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon der 
Polizeibehörde sofort Anzeige zu wachen. 
. 118. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann 
die Zulassung der Pferde zur Begaltung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der 
Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung. *’ Perde durch den beamteten 
ss abhängig gemacht werden (F. 51 d esetzes 
In diesem Falle müssen die Hengste ach den schãsialienen und alle übrigen 
Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärztlichen Unter- 
suchung unterzogen werden. 
8. 1 
bi chtbung Die nach Vorschrift des F. 112 uan ntancten Schutzmaßregeln isind wieder auf- 
— zuheben
	        
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