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2. Ist dieser Platz vollständig mit Flößen besetzt, so muß die Flößerei in der Richtung
von Waldshut eingestellt werden, bis nach Ermessen der Aufsichtsbehörde (aarganisches Bezirks-
amt Laufenburg) wieder Naum für weitere Flöße vorhanden ist.
3. Das Ablassen der Flöße nach dem Laufen darf nicht früher als eine Stunde vor
Sonnenaufgang beginnen und muß 5 Stunden vor Sonnenuntergang eingestellt werden.
Sobald und solange Flöße nach dem Laufen abgelassen werden, müssen die zum Auffangen
der Floßhölzer unterhalb Laufeuburg erforderlichen Mannschaften daselbst in Bereitschaft sein.
Jeweils längstens bis Sonnenuntergang müssen sämtliche durch den Laufen gelassene
Hölzer, auch jene, welche in die sogenannte „tote Wage“ getrieben sind, aufgefangen und am
Ufer befestigt sein.
4. Vor dem Ablassen bei Rheinsulz müssen die Verbindungen des Floßes so viel gelöst
werden, als nötig ist, damit das Floß beim Eintritt in die starke Strömung aufgeht.
5. Kein Floß darf von der Landungsstelle bei Rheinsulz abgelöst werden, bevor seit dem
Ablassen des etwa vorangegangenen Floßes eine halbe Stunde verflossen ist.
6. Die Reihenfolge im Ablassen der Flöße verschiedener Eigentümer richtet sich nach der
Zeit des Eintreffens der Mannschaften auf der Arbeitsstätte, nach der Lage und der Anzahl
der verschiedenen Flöße, im Zweifel nach der Ankunft derselben bei Rheinsulz. Ergeben sich
bezüglich der Reihenfolge des Floßablassens Zwistigkeiten unter den Beteiligten, so wird die
Reihenfolge im einzelnen Falle durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksamt Laufenburg) festgesetzt.
7. Den Floßeigentümern, beziehungsweise Holzspediteuren bleibt es überlassen, sich da-
rüber zu einigen, an welchen Plätzen des Rheinufers jeder derselben die unterhalb Laufenburg
aufgefangenen Hölzer länden und die Flöße bauen will. — Im Falle sich unter den Floß-
eigentümern, beziehungsweise Holzspediteuren deswegen Zwistigkeiten ergeben, so bestimmt die
Aufsichtsbehörde die von den Eigentümern zu benutzenden Ländeplätze; es ist denselben alsdann
untersagt, an einer andern Stelle des Rheinufers als an der ihnen besonders durch die Auf-
sichtsbehörde bezeichneten das Holz zu länden und Flöße zu bauen, wenn ihnen nicht durch
besondere Umstände im einzelnen Falle die Benntzung dieses Platzes unmöglich gemacht oder
namhaft erschwert war.
8. Zu dem Auffangen oder Länden der Floßhölzer wie zu dem sogenannten Nachputzen
müssen tangliche und guterhaltene Weidlinge (Kähne) benutzt werden.
9. Auf die Anlandestelle bei Rheinsulz wie auf die Einbindestelle bei Rhina finden die
Bestimmungen des § 10 dieser Verordnung Anwendung.
10. Bei Nebel, Sturm, starkem Regen, Schneegestöber und bei strenger Kälte ist das
Durchlassen der Flöße bei Laufenburg verboten.
§ 12.
Besondere Vorschriften für die Strecke von Rhina bis Rheinfelden.
Die Durchfahrt durch die Floßgasse im Wehr der Kraftübertragungswerke Rheinfelden
ist nur in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zugelassen.