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Versonen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, dürfen
vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur
gesunder Schafe nicht vornehmen.
§. 129.
v. Derinsek. Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe
lion. vorũbergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heil-
versahrens getödtelen Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des
beamleten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden.
Der Brsitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter
des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten
ohne I ausführen zu lassen.
leber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung eingureichen,)
„ebung Die Seuche gilt als erloschen und 1 onperrbnche Mahregeln sind aufzuheben:
nahteguns. wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde gehörigen
Schafe getödtet sind und
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Deginfektion erfolgt ist;
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pfer-
den innerhalb 6 Wochen, bei den Schafen oder Schafherden innerhalb acht
Wochen nach Meendigung des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krank-
heitserscheinungen gezeigt haben.
131.
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schußmaßregeln durch amk-
liche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (F. 120) zur öffentlichen Kenutnih zu
bringen.
5. 132.
nen Die für Perde in den §§. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf
Einhuser. Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung.
Anlage 4.
Anweisung
für das
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
8.
In denjenigen Fällen, für welche dun das Reichsgese, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesebbl. S. 153) und