Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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1. Hölzerne Geräthschaften, hölzerne Raufen, Krippen und Bretterverschläge sind 
in dem vom beamteten Thierarzt für nöthig erachteten Umfange abzunehmen und aus dem 
Stalle zu snsere 
Vepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flässigen Agleerungen 
der kranken 2 durchfeuchlet ist, abgegraben und an den trockenen Stellen d Ab- 
stoßen der obersten Schicht gründlich hereinigt werden. Ist der Fußboden ut hoben 
Schichten Strohdünger bedeckt (wie in den Schafställen gewöhnsich der Fall ist), so ist das 
Abgraben nicht ersorderlich. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen aufge- 
nommen, und alödann die darunter befindliche, von den Exkrementen der kranken Thiere 
durchgefeuchlete Erde abgegraben werden. Das alte Material an Steinen kann nach 
Neinigung und Abschlämmen mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden, in welches 
die Feuchkigkeit nicht tief eingedrungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit 
Chlorkalkmilch oder Beslreichen mit Karbolsäure wieder benußt werden. Zestes Pflaster 
wird mil heißem Wasser oder Lauge gereinigt oder mit Ralk oder Chlorkalkmilch geschlämmt. 
3. Feste massive Wände werden mit Kalkmilch überküncht. Von den Lehmwänden 
wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgesloßen, 
worauf dieselben mit Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Bretterver- 
schläge werden mit heißer Lauge gereinigt und mit Karbolöl, Karbolsäurelösung mit Kalk- 
milch, Chlorkalkmilch oder auch mit Theer angestrichen. 
Ist die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch 
Abstahen einer genügend dicken Schicht zu glälten, bevor das Deoeinfektionomittel ausge- 
tragen w 
4. Decken, Balken, Sulen u. s. w. werden wie die aus gleichem Matlerial be- 
stehenden Wände behandelt. Fehlt im Stalle einc dichte Decke, und lagert über demselben 
auf den an Stelle der Decke handenen Breklern, Stangen, Latten k. Rauhfutter oder 
Streumaterial oder Getreide, so muß eine starke Entwickelung von schwefeliger Säure 
(§5. 9 Absatz 2) oder von Chlorgas bei verischlossenen Oeffnungen und darauf eine gründ- 
liche Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschädliche Beseiligung 
aller an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen. Latten u. s. w. geringere 
Kosten verursacht und die untersten Schichlen des über dem Stalle lagernden Rauhfutters 
oder Streumaterials oder Getreides für solche Thiere verwendet werden können, welche für 
die betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
5. Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr u. s. w. von Eisen oder anderem Metalle 
— Ketten, Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige, Blechgesäße u. s. w. — werden durch 
Feuer de#infizirt und zu diesem Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des ölanmmen. 
feuers kurze Zeit ausgesebt. Kann das Feuer keine Anwendung finden, wie 3. B. bei 
festsitzenden eisernen Raufen und Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißem Wasser 
gereinigt und mit Karbolöl angestrichen. 
6. Stallgeräthschaften u. s. w. von Holz sind, wenn sie werthlos sind oder wenn 
das Holz bereits angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerk gesund und fest, so 
wird dasselbe mit heißer Lauge gescheuert, gewaschen und nach dem Trocknen mit Karbolol 
oder Chlorlalkmilch angestrichen.
	        
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