Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Instanz annt hat und zwar durch Vorlegung an die zuständige Vollstreck- 
ungsbehör 
Wird en Strafurtheil theilweis durch ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel 
angefochten, so ist der nicht angefochtene Theil desselben in beglaubigter Abschrift 
mit der Bescheiuigung der Vollstreckbarkeit zur Vorlegung zu bringen. 
erst durch die Entscheidung des in oberer Instanz erkennenden Gerichts 
auf Enaase erkannt oder in dieser das Strasurkheil erster Instanz ganz oder 
theilweis aufrecht erhalten, so ist entsprechend den vorstehenden Vorschriften vom 
Gerichtsschreiber des Gerich oarster Instanz zu verfahren. 
den Fällen des F. 386 der Strafprozeßordnung hat der Gerichtoschreiber 
eine beglaubigte Abschrift 8 das Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Be- 
schlusses, auch unerwartet der Zustellung desselben an den Beschwerdeführer, der 
zuständigen Staatganwaltschaft % Häiden zu bringen. 
§. 16 der mehrerwähnten Jerreralit erhält am Schlusse den Zusatz: 
Die Aussichts= und Beschwerde-Instanz hinsichtlich der den Amtsrichtern über- 
tragenen Strafvollstreckung wird dunh die Strafkammer des Landgerichts gebildet. 
Art. 
Der 2. Absab von §. 18 der niczogenen Regierungs-Verordnung von den 
Worten: 
„Wollen sich jedoch die Bittsteller“ bis zu und mit den Worten: „auf diese 
Thatsache abzugebene 
wird zushoben. 
An die Stelle dieses Absatzes treten die folgenden Bestimmungen: 
Wollen sich jedoch die Bittsteller die Sicherheit verschaffen, daß mit dem Be- 
ginne des Vollzugs der erkannten oder verfügten Strafe gegen sie Seiten der 
zuständigen Vollstreckungsbehörde nicht vorgegangen werde, bevor die Höchste 
Entschließung auf ihr Gnadengesuch herabgelangt sei, so haben sie in den durch 
11 und 13 dieser Verordnung getroffenen Fällen bei der zuständigen 
Staatsanwaltschaft, in den in §. 16 baeichneten. 2 bei dem zuständigen 
Amtsrichter eine Abschrist des an die Höchste Person des Landesherrn gerich- 
teten Gnadengesuchs an gleichem Tage, an woichem, dessen Einreichung an 
Höchster Stelle erfolgt, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Thatsache 
abzugeben. 
2 
Art. 5. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in 
Kraft. 
Greiz, am 31. Jannar 1881. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crisvendorf 
#. V. 
C. Perthes.
	        
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