Instanz annt hat und zwar durch Vorlegung an die zuständige Vollstreck-
ungsbehör
Wird en Strafurtheil theilweis durch ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel
angefochten, so ist der nicht angefochtene Theil desselben in beglaubigter Abschrift
mit der Bescheiuigung der Vollstreckbarkeit zur Vorlegung zu bringen.
erst durch die Entscheidung des in oberer Instanz erkennenden Gerichts
auf Enaase erkannt oder in dieser das Strasurkheil erster Instanz ganz oder
theilweis aufrecht erhalten, so ist entsprechend den vorstehenden Vorschriften vom
Gerichtsschreiber des Gerich oarster Instanz zu verfahren.
den Fällen des F. 386 der Strafprozeßordnung hat der Gerichtoschreiber
eine beglaubigte Abschrift 8 das Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Be-
schlusses, auch unerwartet der Zustellung desselben an den Beschwerdeführer, der
zuständigen Staatganwaltschaft % Häiden zu bringen.
§. 16 der mehrerwähnten Jerreralit erhält am Schlusse den Zusatz:
Die Aussichts= und Beschwerde-Instanz hinsichtlich der den Amtsrichtern über-
tragenen Strafvollstreckung wird dunh die Strafkammer des Landgerichts gebildet.
Art.
Der 2. Absab von §. 18 der niczogenen Regierungs-Verordnung von den
Worten:
„Wollen sich jedoch die Bittsteller“ bis zu und mit den Worten: „auf diese
Thatsache abzugebene
wird zushoben.
An die Stelle dieses Absatzes treten die folgenden Bestimmungen:
Wollen sich jedoch die Bittsteller die Sicherheit verschaffen, daß mit dem Be-
ginne des Vollzugs der erkannten oder verfügten Strafe gegen sie Seiten der
zuständigen Vollstreckungsbehörde nicht vorgegangen werde, bevor die Höchste
Entschließung auf ihr Gnadengesuch herabgelangt sei, so haben sie in den durch
11 und 13 dieser Verordnung getroffenen Fällen bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft, in den in §. 16 baeichneten. 2 bei dem zuständigen
Amtsrichter eine Abschrist des an die Höchste Person des Landesherrn gerich-
teten Gnadengesuchs an gleichem Tage, an woichem, dessen Einreichung an
Höchster Stelle erfolgt, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Thatsache
abzugeben.
2
Art. 5.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Greiz, am 31. Jannar 1881.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crisvendorf
#. V.
C. Perthes.