2. Regierungs Verordnung vom 1. Februar 1881,
eine Abanderung der Bestimmung in §. 21 des Statuts für die Erhebung
der Communanlagen in der Stadt dt Greiz betreffend.
Mit Höchster Genchmigung Seiner Hochsürsilihen Dmrchlaucht wird auf den im
Einvernehmen mit dem hiesigen Gemeinderathe gestellten Antrag des Gemeindevorstandes
bierselbst verordnet, was folgt:
1.
Der mittelst Regierungs-Verordnung vom 30. März 1872 publieirte abgcänderte
§. 21 des am 2. November 1867 bekaunnt gemachten Statuts für die Erhebung der
Communanlagen in der Stadt Greiz wird hiermit aufgehoben.
An die Stelle des aufgehobenen trilt der neue §. 21 in folgender Fassung:
Hür die Arbeiten der Abschätzung wird eine Commission niedergesetzt, welche
aus einem Mitgliede des Gemeindevorstandes, drei Mitgliedern des Gemeinde-
rathes und acht bei der städtischen Verwaltung unbetheiligten Personen besleht.
Von den letzteren acht haben mindestens zwei dem Kaufmanns= oder Fabrikanten-
stande, sowie zwei dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesihern und
einer der Klasse der Festbesoldeten anzugehören. Mit alleiniger Ausnahme
dieses leotgrdachte Mitgliedes der- bezeichneten Fonmisten müssen alle Mit-
olieder derselben das Bürgerrecht der Stadt Greiz besiben.
Außer diesen zwölf süeweencchuglen Mitgliedern abn die Bezirksvorsteher
mit berathender Stimme regelmäßig den Sitzungen der Commission beizuwohnen.
Diese Verordnung tritt mit der Publikation derselben in Krast.
Greiz, am 1. Februar 1881.
Fürslich Reuß-Pl. Landesregierung
. Geldern, Crispend
C. Perthes.
3. Regierungs-Verordnung vom 24. Februar 1881,
eine Abänderung der auf die Zuständigkeits= und Geschäftsverhältnisse sowie
die richterliche Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen am
Amtsgerichte Greiz bezüglichen Regierungs-Verordnung
vom 3. September 1879 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Sorcnissimi wird hierdurch, nachdem sich der S. 14
der Regierungs-Verordnung vom 3. Septlember 1879, die Zuständigkeit und Geschäfts-
verhällnisse, sowie die richterliche Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen
beim Amisgerichte Greiz betreffend, als unzulänglich zur dentlichen Bestimmung der ört-
lichen Zuständigkeit der gedachten Amtsgerichtsabtheilung erwiesen hat, verordnet was folgt: