Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster 
Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protobkoll zu 
geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender 
Reiheusoite forlzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben 
und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichuet werden. Aus an Beschreibungen 
muß sich ergeben, ob die Theile 3z. B. „gesund“, „entzündet“ ꝛc. 
Die Beschreibung erstreckt sich Kiächt auf die Größe, Gltalt“ darbe und Kon- 
siftenz der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermiltelt worden sind, werden 
die Theile zerschnitten und weiter beschrieben. 
Das Sutachten. 
S. 3 
Die Obduzenten haben nach Fai der Obduktion sofort ein vorläufiges 
Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krank- 
heit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die 
Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte 
und den von dem Besitzer zugczogenen Sahverständigen ergiebt (vergl. S. 16 des Gesetes) 
so ist die abweichende Ansicht der lebteren in das Protokoll aufzunehmen. 
In zweiselhasten Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile 
nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehallen. 
wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird 
der Inhen des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aukzeichnung 
des Befundes, soweit er für die Deurtheiiung der Sache von Bedentung ist, wörtlich 
wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nichtsachverständigen 
verständlich und unter ohliclter Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein. 
§. 39. 
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so 
müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und 
bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (5§. 37 und 38) besonders 
vermerkt werden. 
Das Obergutachten. 
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte 
und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder 
Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der 
bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, ist sofort ein thierärztliches 
Obergutachten einzuziehen (§H. 14 und 16 des Gesetzes). 
 
	        
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