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a. innerhalb derselben den Aufenthalt solcher Kinder, welche wegen ihrer Con-
firmation aus der Schule entlassen, dieser heiligen Handlung entgegengehen
oder soeben confirmirt sind, ohne Begleitung ihrer Ellern, Vormünder oder
sonstigen Pfleger zu dulden oder gar
solchen Kindern Brauntwein oder andere Spirituosen in ihren Lokalen zu
verabreichen oder geschehen zu lassen, daß denselben Getränke dieser Art von
den ihrem (der Lokalinhaber) Hausstande Angehörigen oder sonstigen Be-
diensteten verabfolgt werden,
. zuzulassen, daß Confirmanden oder Neuconfirmirte in der oben angegebenen
Zeit das Kegelaufsezen, das Anbieten von Lebensmitteln, Blumen oder an-
deren Waaren, sewie das Tabakrauchen und Kartenspielen in ihren öffent-
lichen Lokalen obgedachter Art vornehmen.
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Ebenso verboten ist für die Zeit vom Greitag vor dem Sonntage Palmarum bis
zum Abschlusse der Charwoche jeden Jahres die Betheiligung der in demselben Jahre aus
der Schule entlassenen Confirmanden und Neucoufirmirten an Theatervorstellungen, dekla-
matorischen und musikalischen Aufführungen, am Stellen lebender Dier-, sowie an
anderen S#sttarkeiten, welche an öffentlichen Orten zur Ausführung komm
e Mitwirkung an kirchlichen und geistlichen Nuftkaufführungen“ in jedoch auch
in der gedichten Zeit nicht untersagt.
Confirmanden und Neuconfirmirken ist verboten, in der Zeit vom Freitag vor
dem Sonntage Palmarum bis zum Schlusse der Charwoche des Jahred, in welchem sie
aus der Schule entlassen sind:
a. der Aufenthalt in Schank= und anderen öffentlichen Lokalen ohne Begleikung
ihrer Eltern, Vormünder oder sonstigen Pfleger,
. das Trinken von Branntwein oder anderen spirituössen Getränken, welche
ihnen in solchen Lokalen von anderen Personen als ihren Eltern, Vor-
mündern oder Pflegern verabreicht werden
das Kegelaufsezen, das Anbieten von Lebensmitteln. Blumen oder anderen
Waaren, sowie das Tabakrauchen und Kartenspielen
die Vetheiligung an den in öffentlichen Lokalen vorkommenden Theater-
vorstellungen, deklamatorischen und musikalischen Aufführungen, an lebenden
Bildern, sowie an anderen Lustbarkeiten.
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Die Eltern, Vormünder und sonstigen Pfleger von Confirmanden und Neu-
confirmirten dürfen weder herbeiführen noch zulassen, daß von denselben in der Zeit vom
Freitag vor dem Sonntage Palmarum bis zum Schluß der Charwoche des Jahres, in
welchem die betreffenden Kinder aus der Schule enllassen sind, die nach den Vorschriften
in 5§. 2 und 3 als verbolswidrig sich darstelenden Handlungen vorgenommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Ueschemngen des §. 1 werden an den Inhabern
der öffentlichen Lokale, in welchen die Uebertreiungen vorkommen, — Uebertretungen der