Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Gesebsammlung 
das Fürstenthum * Aelterer Linie. 
nnn am * r5% 1881. ) 
10. Negi 8Bekanntmach vom 9. April 1881, 
die Einführung eines ssichmge Formulars 3 zu Heimathscheinen betreffend. 
Der Bundesrath hat zur Auesführung des §. 21 des Geetes über die Erwerb- 
ung und den Verlust der Bundes, und Staatsangrhörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bun- 
deogesetzbl. S. 355) unterm 20. Jannar dieses Jahres beschlossen a aß 
die Heimathscheite nach dem unten abgedruckten Seonkultee auszuslellen seien 
die cuwlgleten eines Geinachiheinen auf einen längeren Zeitraum als 
ünf Jahre nicht bemessen werden d 
Dies win unter Bezugnahme auf die Negisrungeverorbumg vom 28. März 
1872,. betrefend das Rrichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver- 
lust der Bundes= und Slaatsangeherigkeit, mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen 
Kenniniß gebracht, daß die Bestimmungen der gedachten Verordnung durch gegemvärtige 
Verfügung nicht berührt werden 
Greiz, am 9. April 1381. , 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Deutsches Reich. 
— Neuß Aelterer Linie) 
Heimathschein. 
Von delr) unterzeichneten (Fürstlichen Landesregierung) wird dem 
(Namen, Stand und Wohnort) 
debornennnnn zz- 
zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe und zwar 
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