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Gesebsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
nnn am * r5% 1881. )
10. Negi 8Bekanntmach vom 9. April 1881,
die Einführung eines ssichmge Formulars 3 zu Heimathscheinen betreffend.
Der Bundesrath hat zur Auesführung des §. 21 des Geetes über die Erwerb-
ung und den Verlust der Bundes, und Staatsangrhörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bun-
deogesetzbl. S. 355) unterm 20. Jannar dieses Jahres beschlossen a aß
die Heimathscheite nach dem unten abgedruckten Seonkultee auszuslellen seien
die cuwlgleten eines Geinachiheinen auf einen längeren Zeitraum als
ünf Jahre nicht bemessen werden d
Dies win unter Bezugnahme auf die Negisrungeverorbumg vom 28. März
1872,. betrefend das Rrichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver-
lust der Bundes= und Slaatsangeherigkeit, mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen
Kenniniß gebracht, daß die Bestimmungen der gedachten Verordnung durch gegemvärtige
Verfügung nicht berührt werden
Greiz, am 9. April 1381. ,
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Deutsches Reich.
— Neuß Aelterer Linie)
Heimathschein.
Von delr) unterzeichneten (Fürstlichen Landesregierung) wird dem
(Namen, Stand und Wohnort)
debornennnnn zz-
zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe und zwar
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