Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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durch (Abskammung, Naturalisation ꝛc.) die Eigenschaft als (Staatsangehöriger des 
Fürstenthums Reuß Aelterer Linie) besitt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer odon Jahren). 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht 
berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Ange- 
hörigen des Deutchen Reiches mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind. 
Greiz, den 
(Fürstlich Neuß- 0 Handesregierung) 
(Unterschrift. 
) Drutsche, welche das Bundesgebiet arrcieste und sich zehn Jahre ong unkerbrechen im Aus- 
lande aufballen, vrrlieren dadurch ihre Staatsangehörinkeil. Die vorbezeichnetr Frist w n dem Zeit- 
punlte des Austristo aus dem Bundesgebiete odet weim drr Auskiriende sich im bere 5 kleehpabie 
oder Helmalhscheines befindet, von dem Zeitwunkte des Ablaufo dleser Popiere an gercchnet. 
unterbrochen durch die Eintragung in die Malrikel cincs u Consulats. * Lauf beginnt von 
neuem mit dem auf dic Löschung in der Mari folgenden Taae. 
Der hiernach ngen re Verlust der Staatdangehörigkeit ersirectt sich zugleich auf die Ehefrau 
und die unter ntlch-r ' It stehenden nen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, be- 
Mehungswelse Voler 
21 on “ vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und 
Staathangehörigei, Bundesgesebblalt S. 355.) 
11. Regierungs-Verordnung vom 25. April 1881, 
Ausführungsbestimmungen zu dem, Abänderungen und Nachtragsbestimmungen 
zu dem Gesetze vom 27. Februar 1873 enthaltenden, Gesetze vom 10. De. 
cember 1880 betreffend. 
Auf Grund des Gesetzes vom 10. December 1880, enthaltend Abänderungen und 
Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetze vom 27. Februar 1873, die Grund= und Hypo- 
thekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, und zu Auoführung verschiedener Be- 
stimmungen dieses Gesetzes wird mit Höchster Genehmigung Sercoissimi verordnel, was 
folgt: 
Zu Art. II, III und V des Gesegzes. 
e 
Wenn Grundstücke der in Art. II und Abs. 2 von Art. III des Gesehes vom 
10. December 1880 bezeichneten Art zur Eintragung in die Grund- und Hypotheken- 
bücher gelangen, so ist in der zweiten Rubrik der betreffenden Folien als Eigenthümer 
einzutragen: 
a. von Staatsgütern (Landstraßen, staatlichen Gebäuden u. s. w.) der Staats- 
siskus des Fürstenthums Reuß Aelterer Liniec, 
b. von Gütern der Kirchen (Kirchengebäuden, Kirchenäckern u. s. w.) die be- 
treffende Kirche,
	        
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