Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Art. 1. 
Der 8. 14 der Regierungs-Verordnung vom 3. September 1879 ist aufgehoben. 
Art. 2. 
An die Stelle dieses 8. tritt ein 8. 14 in folgender Fassung: 
Der Amtsgerichtsbezirk Greiz wird in Rücksicht auf die Thätigkeit der in 
§. 1 bestimmten Abtheilung in zwei örtlich begrenzte Unterabtheilungen zerlegt. 
Die Unterabtheilung I umfaßt den Gemeindebezirk Greiz und die mit der 
Flur dieser Stadt vermessenen, aber nicht zum Gemeindebezirke gehörigen Grund- 
besihungen des Fürstlichen Kammervermögens (die neue Burg, das Obergreizer 
Schloß mit Schloßberg, den Obergreizer Lustgarten mit Palais, Küchengarten 
und Gewächshaus, das Grundstück des Fürstlichen Marstalls und den Unter- 
greizer Lustgarten). 
Die Unterabtheilung ll umfaßt die Gemeindebezirke der übrigen zum Amts- 
gerichtsbezirke gehörigen Ortschaften, die Bezirke der mit den Fluren einzelner 
dieser Orte vermessenen excommunalisirten Rittergüter, die Bezirke der Fürst- 
lichen Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Grochlitz, e das Untergreizer 
Waldhaus mit Kalkhütte und alle sonstigen innerhalb der zum Amtsgerichts- 
bezirke Greiz gehörigen dörflichen Flurbezirke gelegenen Grundbesitzungen des 
Fürstlichen Kammervermögens und sämmtliche Domanialforsten der Herrschaft 
Greiz mit Einschluß des Lunziger Forstes. 
Art. 3. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft. 
Greiz, den 24. Februar 1881. 
Fürstlich Reuß- E#, Landesregierng. 
Fab 
C. Perthes. 
  
A. Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Februar 1881, 
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend. 
  
Unter Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemi- 
kalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung 
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revision der auch für die hier- 
ländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitaxe stattgefunden. Dem- 
gemäß ist eine neue Auflage dieser Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche mit dem 
1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. 
Unter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und die 
Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 sowie unter Verweisung auf die im Ver- 
lage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe wird 
dieß zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 26. Februar 1881. 
Fürstlich Reuß- Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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