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c. von Gütern der Pfarreien die bezügliche Pfarrei, von Kirchschulgrundslücken
die W Kirchschule, von anderen Schulgrundstücken die betreffende
Schule
S
von Hospitälern und Waisenhäusern die juristische Person der bezüglichen
milden Stiftung (z. B. die Stiftung des Waisenhauses zu Grei
von Gütern der Kirchen-, Schul= oder politischen Hruogemeinden die bezüg-
liche Gemeinde,
von Grundstlücken des Fürstlichen Domanial- und Kammervermögens der
jedesmalige Hohe Chef der Aelteren Linie des Hochfürstlichen Reußischen
Hauses.
Insofern in einzelnen Orten des Risipathume noch Gotteskästen im Sinne von
Art. II des Gesetzes vom 10. December 1880 vorkommen d. h. aus kirchlichen und
auherkirchlichen Sammlungen für Armenversorgungszwecke hervorgegangene Stistungen,
und solchen Grundbesip im Fürstenthume zusteht, ist die juristische Persönlichkeil der be-
züglichen Stiftung als Eigenthümer in das für derartige Grundstücke zu eröffnende Solium
einzutragen.
Insoweit aber der orksübliche Ausdruck „Golteskasten“ nur die gleiche Bedeutung
hat mit den Bezeichnungen „Kirchkasten, Kirchenärar“, ist als Eigenthümer der unbeweg-
lichen Vermögensstücke deo sog. Gotteskastens die bezügliche Kirche auf einem für erstere
anzulegenden Folium einzutragen.
*“
=
8. 2
Die Vertretung der in 8. 1 bcgeichneten Eigenthümer der ebenda gedachten
Kategorieen unbeweglicher Vermögensstücke in den auf dieselben nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 10. December 1880 und 27. Februar 1373 sowie der Ausführungs-Verord-
nungen zu beiden Geseben Bezug habenden Angelegenheiten erfolgt
1. was den in F. 1 bezeichneten Besiher der Staatsgüter anlangt, durch
Fürstliche Landesregierung oder von dieser legitimirte Commissarien,
2. was die ebenda angegebenen Besiber von Gütern der Kirchen, Kirchkasten,
PMarreien und Schulen betrifft, durch das Fürstliche Consistorium oder von
diesem beauftragte Commissarien,
4. was die in F. 1 bezeichneten Besitzer von Waisenhäusern, Hospitälern und
in Sonderheit sogenannten Gotteskasten angeht, durch die oberbehördlich
anerkannte Verwaltung der bezüglichen Stiftungen,
was Kirchen-, Schul= und politische Gemeinden betrifft, durch deren nach
Gesetzen oder anderen maßgebenden Normen bestehende Verkretung,
l# was die dem Fürstlichen Domanial- und Kammervermögen angehörigen
Grundbesitzthömer betrifft, die Fürstliche Kammer in Greiz und, soweit es
sich um Güter des Fürstlichen Schatullvermögens handelt, der mit der Ver-
waltung desselben betraute, den Grund= und Hypothekenbehörden jeweilig
zu bezeichnende Beamte.
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*
S
D 2 unter 1 bis 4 gedachlen Vertreluugen der ebenda bemerkten Grund-
eigenthümer sind zugleich diejenigen Behörden beziehentlich Personen, von welchen der