Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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c. von Gütern der Pfarreien die bezügliche Pfarrei, von Kirchschulgrundslücken 
die W Kirchschule, von anderen Schulgrundstücken die betreffende 
Schule 
S 
von Hospitälern und Waisenhäusern die juristische Person der bezüglichen 
milden Stiftung (z. B. die Stiftung des Waisenhauses zu Grei 
von Gütern der Kirchen-, Schul= oder politischen Hruogemeinden die bezüg- 
liche Gemeinde, 
von Grundstlücken des Fürstlichen Domanial- und Kammervermögens der 
jedesmalige Hohe Chef der Aelteren Linie des Hochfürstlichen Reußischen 
Hauses. 
Insofern in einzelnen Orten des Risipathume noch Gotteskästen im Sinne von 
Art. II des Gesetzes vom 10. December 1880 vorkommen d. h. aus kirchlichen und 
auherkirchlichen Sammlungen für Armenversorgungszwecke hervorgegangene Stistungen, 
und solchen Grundbesip im Fürstenthume zusteht, ist die juristische Persönlichkeil der be- 
züglichen Stiftung als Eigenthümer in das für derartige Grundstücke zu eröffnende Solium 
einzutragen. 
Insoweit aber der orksübliche Ausdruck „Golteskasten“ nur die gleiche Bedeutung 
hat mit den Bezeichnungen „Kirchkasten, Kirchenärar“, ist als Eigenthümer der unbeweg- 
lichen Vermögensstücke deo sog. Gotteskastens die bezügliche Kirche auf einem für erstere 
anzulegenden Folium einzutragen. 
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8. 2 
Die Vertretung der in 8. 1 bcgeichneten Eigenthümer der ebenda gedachten 
Kategorieen unbeweglicher Vermögensstücke in den auf dieselben nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 10. December 1880 und 27. Februar 1373 sowie der Ausführungs-Verord- 
nungen zu beiden Geseben Bezug habenden Angelegenheiten erfolgt 
1. was den in F. 1 bezeichneten Besiher der Staatsgüter anlangt, durch 
Fürstliche Landesregierung oder von dieser legitimirte Commissarien, 
2. was die ebenda angegebenen Besiber von Gütern der Kirchen, Kirchkasten, 
PMarreien und Schulen betrifft, durch das Fürstliche Consistorium oder von 
diesem beauftragte Commissarien, 
4. was die in F. 1 bezeichneten Besitzer von Waisenhäusern, Hospitälern und 
in Sonderheit sogenannten Gotteskasten angeht, durch die oberbehördlich 
anerkannte Verwaltung der bezüglichen Stiftungen, 
was Kirchen-, Schul= und politische Gemeinden betrifft, durch deren nach 
Gesetzen oder anderen maßgebenden Normen bestehende Verkretung, 
l# was die dem Fürstlichen Domanial- und Kammervermögen angehörigen 
Grundbesitzthömer betrifft, die Fürstliche Kammer in Greiz und, soweit es 
sich um Güter des Fürstlichen Schatullvermögens handelt, der mit der Ver- 
waltung desselben betraute, den Grund= und Hypothekenbehörden jeweilig 
zu bezeichnende Beamte. 
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D 2 unter 1 bis 4 gedachlen Vertreluugen der ebenda bemerkten Grund- 
eigenthümer sind zugleich diejenigen Behörden beziehentlich Personen, von welchen der
	        
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