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Antrag auf Eintragung der bezüglichen Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche aus-
zugehen hak.
In Ansehung der Grundstücke des Fürstlichen Domanial= und Kammervermögens
ist ein besonderer Antrag von Seiten der zuständigen Vertretung nicht weiter abzuwarten.
Es ist jedoch den Ankrägen Fürstlicher Kammer auf einstweilige Aussehung des Eintrags
einzelner Domanialgrundstücke Seiten der zuständigen Grund= und Hypothekenbehörde
Folge zu geben und ebenso ist von dieser, fallo sich in Bezug auf einzelne solcher Grund-
stücke bei den vorzunehmenden Erörkerungen faklische Schwierigkeiten der Eintragung
herausstellen, unter Vortrag derselben die Entschließung Fürstlicher Kammer in Bezug auf
die Fortsetzung der Eintragsvorbereitung einzuholen.
ad Art. II, III und VII.
8. 4.
Handelt es sich um Anlegung von Folien für dem Staate Mständige öffentliche
Wege, namentlich von Landstraßen, so ist für alle Strecken von solchen, welche in einem
und deniselben Flurbezirke hinlaufen, ein gemeinsames Folium in ven diese Ortöflur be-
treffenden Grund= und Hypothekenbuche herzustellen. Auf demselben sind diese einzelnen
Straßenstrecken unter genauerer Bczeichnung derselben, beziehentlich nach ihrer offiziellen
Benennung, unter den Slurbuchenummern aufzuführen, welche dieselben bei der Vandes-
vermessung oder späterhin in den Flurkarten und dem Flurbuche der betreffenden Orts-
flur beigelegt erhalten haben.
5.
Was die Grundstücke anlangt, 9% einer und derselben Kirche, Pfarrei oder
Schule, einer und derselben Stiftung eigenthümlich sind, so ist von der Grund= und
Hopothekenbehörde, in deren Bczirke die bezüglichen Kirchen., Pfarr., Schul- oder Stif-
tungsgebäude gelegen sind, beziehentlich in deren Bezirke die betreffende Stiftungsver-
wallung ihren Sih hat, sorgfältig dahin zu wirken, daß die betreffenden, einer und der-
selben juristischen Person eigenthumlichen Grundstücke, soweit dies irgend nach den ein-
schlagenden Verhältnissen und Vorschriften räthlich ist, ein und dasselbe Folium im Grund-
und Hypothekenbuche und zwar, soweit als thunlich, in demjenigen erhalten, das sich auf
die Orlöflur bezieht, in welcher sich die gedachten Gebäude befinden.
Selbskverständlich sind jedoch hierbei die in Bezug auf die Dinzuschlagung on
Grundslücken zu einem Gnnontkerörpe, beslehenden, besonders die in 63 b
mit 65 des Gesetzes vom 27. Februar 1873 und in F. 28 der noineSn
zu diesem Gesebe vom 13. Juni 1873 gegebenen Vorschriften zu beobachten. Eventuell
ist der in S. 156 desselben Gges enthaltene Bestimmung nachzugehen.
Dieselben Vorschriften und die in P. % deß soeben angczogenen Gesebes erlheilte
sind von den Grund= und Hypothekenbehörden aber auch dann mit besonderer Genauig-
keit in's Auge zu fassen, wenn der in Art. VII des Gesetzes vom 10. December 1880
behandelte Fall vorliegt.
In demselben Falle sind übrigens unter den im bezeichneten Arlikel gebrauchten
Ausdrücken „Trennstücke“ und „Spaltstücke" nicht nur bloße Abschnikte von Flurparzellen,