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von größeren Grundstücken, sondern auch solche selbst zu verstehen, insofern sie der Los-
lösung von einem bis dahin vorhandenen Grundstücksverbande unterliegen.
Was die besonders so genannten Kammergüter anlangt, so sind nur diejenigen
Grundstücke des Fürsltlichen Kammervermögens, welche in einer und derselben Ortsflur
mit den Kammergutegebänen gelegen sind — mit Ausschluß jedoch aller Grundstücke der
in den 5§. 8, 9 und 13 dieser Verordnung bezeichneten Gattungen — mit den gedach-
ten Gebäuden auf einem Folium ringutragen und zwar solchenfalls unter Beobachtung der
im F. 156 des Gesehes vom 27. Februar 1873 enthaltenen Vorschriften, solange nicht
von Seiten Fürstlicher Kammer Amnäge“ er in §. 62 des soeben angezogenen Gesetzes
ausgedrückten Richtung erhoben werden, welchen solchenfalls unter Beobachtung der in den
§5§. 63 bis mit 65 desselben Gesehes enthaltenen Beslimmungen Folge zu geben ist, und
soweit nicht aus den einschlägigen Gesetzen herzuleitende Bedenken anderer Art der Beobacht-
ung der im Eingange angegebenen Regel etwa entgegenstehen.
Für die dem Fürstlichen Domanial- und Kammervermögen zugehörigen, in den
Karten und Flurbüchern der einzelnen Ortsfluren, in welchen sie gelegen sind, mit be-
sonderen Flurbuchsnummern bezeichucten resp. noch zu bezeichnenden Abschnitte der Fluß-
beiten des Elster= und Saaleflusses werden besondere Folien in dem betreffenden Grund-
und Hypothekenbuche angelegt.=
Insoweit einzelne Abschnitte des Elsterflußbelts auf den für die Domanialforst-
reviere bestehenden Karten miteingezeichuet und auf denselben als Abtheilungen des resp.
Forstreviers nummerirt sind, behält es dabei sein Bewenden, wenn sich Fürstliche Kammer
nicht selbst für Ausscheidung der EFlußbettsabschnitte aus den Zubehörungen des betreffen-
den Forstreviers und für Eintragung der betreffenden Flußbektparzelle auf einem Folium
des Grundbuchs der nächstgelegenen Ortsflur enlscheidet. Ist in letzterem solchenfalls einem
zum Fürstlichen Domanialvermögen gehörigen Elsterflußbettabschnitte schon ein Folium er-
öffnet, so wird auf diesem auch der einem Forstreviere zugetheilt gewesene Flußbettabschnitt
mit der betreffenden Nvierabtheilungomummer unter Bezeichnung des Forstreviers, dem er
zugerechnet wird, eingetrag
Nach den im Frsi# ’ dieses Paragraphen ausgedrückten Grundsätzen wird in
Betreff der dem ZFärstlichen Kammervermögen angehörigen Bachbelten und künstlichen
Wassergerinne verfahren, soweit diese Wasserlaufsbelten auf den Karten und in den Flur-
büchern einer Ortsflur als Flurparzellen bezeichnet sind und nicht als wirthschaftliche Zu-
bebörungen der Grundstücke eines Kammerguts oder als Zubehörungen eines Domanial-
forstreviers anzusehen sind.
8. 9.
Die Gesammtheit der in einer und derselben Ortsflur gelegenen, dem Haus.,
Domanial= und Familiengute des Fürstlichen Hauses augeorigen Scholer und der mit
Wohnungsräumen versjehenen sonstigen Gebäude, soweit letztere resp. mit gewissen Zube-
hörungen der Fürstlichen Hofhaltung oder Hofwirthschaft selbstständig ¾P A einem besonderen
Zwecke dienen, erhält beziehentlich mit den ihrer Bestimmung nach dazu gehörigen
Grundstücken des Fürstlichen Kammervermögens ein und dasselbe Folium im Grundbuche