Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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8. 13. 
Dem Fürstlichen Domanial- und Kammervermögen zugehörige Forsthäufer und 
solche zugleich mit Gebäuden versehene Grundstücke, welche zu gewerblichen Etablissements 
dienen, sind von der Grund= und Hypothekenbehörde in der Regel nicht und nur dann 
als Zubehörungen eines Forstreviers, in dessen Nähe sie gelegen sind, zu behandeln, wenn 
dies Seilen der Fürstlichen Kammer auedrücklich beantragt wird. 
Im Mangel eines solchen Antrages ist bei Eintragung von Domanialgrundstücken 
der vorbezeichneten Art nach den bezüglich der Kammergüter in §. 7 gedachten Grund- 
sätzen unter siungemäßer Anwendung derselben zu verfahren. 
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Sollen in neuerer Zeit für das Fürstliche Domanialvermögen erworbene Felder, 
Wiesen, Huthungs-, Trich- oder andere Grundstücke, welche bisher Vestandtheile einer 
Ortoflur resp. mit dieser vermessen waren, nach dem Antrage Fürstlicher Kammer als 
Zubehörungen eines Domanialforstreviers eingetragen werden, so ist im ersten Eintrage 
diese Zugehörigkeil hinter der Angabe der einzelnen Abtheilung des Forstreviers, welcher 
sie zugewiesen werden, unter Aufführung der einzelnen Parzellen mit Bezeichnung der 
Orteflur, der sie bisher angehörten, und ihrer bisherigen Flurbuchsnummern besonders 
zu bemerken. 
Bei späteren Hinzuschlaqungen sind die im Allgemeinen bestehenden Vorschriften 
maßgebend, ohne Unierschied, ob das binzugeschlagene Grundstück als Zubehörung auf 
dem Folium riuese andern Grundslücks eingetragen gewesen und erst von letzterem abge- 
trennt worden i 
Wird Wher ein mit einem eigenen Folium im Grundbuche versehenes Grund- 
stück ale Zubehörung auf dem Folium des Forstreviers eingetragen, zu welchem es hinzu- 
geschlagen wird, jo ist das bisherige besondere Folium im Grundbuche mit Angabe des 
Grundes zu schließen. 
8. 15. 
Soll aber ein mit Reallasten beschwertes Grundstück, ohne daß es von diesen 
vorher auf zulässigem Wege befreit wird, zu einem Domanialforstreviere hinzugeschlagen 
werden, so ist der in F. 65 des Gesetzes vom 27. Februar 1873 ersichtlichen Vorschrift 
nachzugehen und deshalb, solange die Reallast besleht, die frühere Besonderheit des be- 
lasteten Grundstücks auf dem Folium des Forstreviers durch entsprechende Bemerkung, welche 
die frühere Ortsflur und Flurbuchsnummer des Grundstücks beziehenklich auch das frühere 
Folium desselben anzugeben hat, in geeigneter Weise evident zu erhalten. 
Bei Ueberschreibung der Folien für Domanialforstreviere aus dem Entwurfe in 
das Grund= und Hypothekenbuch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in der ersten Rubrik 
eine Mehrzahl leerer Blälter für spätere Hinzuschlagungs= und etwaige Abschreibungs- 
Einträge aufgespart bleibe. 
8. 17. 
Auf jedem Folium, welches ein dem Fürstlichen Domanial= und ammervermähen 
angehöriges Grundstück betrifft, ist die nach Maßgabe von § o. 2 und §. 170 d 
Gesetzes vom 27. Februar 1873 in der ersten Rubrik zu bemerkende besondere rhue
	        
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