Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Eigenschaft des Grundstũcks mit der Bezeichnung „Haus-, Domanial· und Familieng ut des 
Fürstlichen Hauseo“ (el. §. 17 des Gesehes vom 28. März 1867) auszudrücken. 
S. 18 
Insoweil nach Art. VI des Gesetzes vom 10. December 1880 die Eintragung 
eines Besitlitels auf dem Grundbuchsfolium, welsches für ein Grundstück der in Art. II 
und Abs. 2 von Art. 1I1 desselben Gesetzes bezeichneten Kalegoricen angelegt wird, in Frage 
kommt, kann auch bezüglich einzelner Bestandtheile eines Grundstückskörpers, welche zu dem- 
selben durch Miteintragung auf einem und demselben Folium hinzugeschlagen werden, die 
dem Gericht bekannte besondere Erwerbeark in der zweiten Rubrik bei dem Besiher-Ein- 
trage in angemessener Weise bemerklich gemacht werden. Der Eintrag kann solchenfalls 
beispielsweise solgendermaßen lauten: 
„Die Parrei zu N ist Eihenthüneri des Gutes - erwarb das darunter be- 
griffene, aus den Parzellen Uür. des rbuchs füt.. ... ... 
beslehende Grundslůck von N. N. um den Preis d ......... vermöge 
Kanfe u. s. w.“ 
9. 
Insoweit im Vorstehenden für die — von Grundstücken der in Art. 1I 
und Abs. 2 von Art. III des Gesetzes vom 10. December 1880 bezeichneten Gattungen 
in das Grundbuch und für das bezügliche Verfahren der Grundbehörde nicht besondere 
Vorschriften ertheilt sind, kommen, vorbehaltlich weiterer besonderer Anordnungen, die sich 
in Bezug auf die Modalität der Verbuchung und die weitere grundbücherliche Behand- 
lung der Grundstücke fraglicher Art noch als angemessen darslellen möchten, die im Allge- 
meinen aus dem Gesehe vom 27. Februar 1673, der Ausführungsverordnung dazu vom 
13. Juni 1873 und späteren Abänderungs= und Zusaybestimmungen sich ergebenden 
Normen, insofern dieselben nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. December 
1860 als auögeschlossen erscheinen, auf das bezüglich der eingangsgedachten Grundslücks- 
kategorieen zu beobachtende Eintragungs-Verfahren zur sinngemäsßen Anwendung. 
Gegenwärtige Vererdnungte irit mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. 
Greiz, den 25. April 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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