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Die Ertheilung der zur Ausführung dieser Verordnung dienlich scheinenden An-
ordnungen bleibt dem Instruktionswege vorbehalten.
Greiz, den 26. April 1881.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
1 A. .. 4 *½ n 30. April
13.
Besind ns zu erleichterter Handhabung 9% Beppoliebelslchalt ete
vom 10. Juni 1869 im stenerlichen Interesse betreffend.
Mit Bezugnohme auf die die Vekanntmochung Fürstlicher Regierung vom 29. De-
cember 1869 und unter Hinweis auf die darin namentlich auch wegen Anwendung von
21 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 ertheilte allgemeine Anweisung wird hier-
it weiterhin das Folgende verfügt:
Die Notare des Fürstenthums und diejenigen Gerichtsschreiber, welche nach SF. 35
des Landes- Gesetzes vom 16. Apri ril ô1679. mit der Aufnahme von Wechselprotesten befaßt
werden, haben in den hierbei nach F. 88 der deutschen Wechselordnung zu nehmenden.
beglaubigten Abschriften der dem Prolest anesmndch Wechsel und Anweisungen nicht
nur die Stelle dieser Papiere, an welcher die Stemnpelmarke aufgeklebt worden ist, und
den Werthbetrag derselben deutlich zu bezeichnen, sondern auch die Art und Wrise der
Kassation durch genaue Wiedergabe des o erte ersichtlich zu machen.
War zur Zeit der rücklichtlich des Wechsels oder der Anweisung vor sich gehenden
Protesterhebung eine Stempelmarke auf dem betreffenden Papiere überhaupt nicht aufge-
klebt, so ist dies unter der Abschrift desselben, die mit der Protesturkunde verbunden wird,
vom Notar beziehentlich Gerichtsschreiber miltlelst ausdrücklicher Anfuhrung deo Umstandes,
daß eine Wechselslempelmarke nicht auigeklebt gejunden worden sei, bemerklich zu machen.
n nach Maßgabe von 8. 18 den Wechlelstenesstenergefees vom 10. Juni
1500“ in n mit §. 35 des Zollstrasgesetzes vom 1. Mai 1838 der Fall ein-
ril!l, daß die Untersuchung einer Wechselstempelhinterziehung nicht von der betreffenden
Senleronb den sondern von ceinem Gerichte des Landes geführt und durch dieses die
estrasung der alo vorliegend erkannten Hinterziehung ausgesprochen wird, so hat die
Gerichtsschreiberei des betreffenden Gerichts den einfachen Betrag der im betroffenen Falle
hinterzogenen ——e •een da dieser neben der geseblichen Geldstrafe zu ent-
richten ist, in die das Strafverfahren betreffende Kostenberechnung — durch besondere
Aufführung rnt der Summe der Auslagen — mit aufzunchmen und den vom Schuld-
ner darnach erlegten oder im gesetzlichen Beitreibungsverfahren von ihm eingehobenen be-
züglichen Geldbetraß, wenn dem Gerichte das stempelpflichtige Papier (Wechsel, Anweisung
1.) selbst vorliegt, zu diesem durch vorschriftsmäßige Aufklebung und Kassirung der ent-