Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

*m 
Zusatzprotokoll 
zu dem am 27. April 1876 in Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
  
Um jeden Zweifel über die Tragweite des Artilels 8 des unterm 27. d. M. 
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern ab- 
geschlossenen und unterzeichneten Niederlassungsvertrages zu beseitigen, haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten kraft Ermächtigung ihrer Re. 
gierungen durch gegenwärtiges Protokoll eine Verständigung dahin getroffen: 
Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusicherung, daß 
in allen Fällen, wo der Artikel 8 in Anwendung kommen wird, der Ausweisung voraus- 
gehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden sollen, und insofern die 
Umstände ergeben, daß der Nationalitälswechsel bonn Kiüce und nicht zum Zwecke der Um- 
gehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Ausweisung unterdleiben soll. 
Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wörtlich in 
dem Vertrage vom 27. d. M. stunde. Es ist von den beiden Vertragsparteien zu 
ratifiziren, und die Ratisikationen sind in Berlin am gleichen Tage und zu gleicher Zeit, 
wie diejenigen des Hauptvertrages anszuwechseln. 
essen zu Urkunde haben die Unterzeichueten das gegemwärtige Prokokoll in dop- 
peltem Original unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern, am 27. April 
1874 (eintausend achthundert sechaundsiebenzig), 
on Noeder. J. Anderwert. 
14 8 (L. 8.) 
Der vorstehende Vertrag nebst zZusatprotakall ist ratifizirt worden und es hat 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 31. Dezember 1876 in Berlin statt- 
Vefunden. 
Zusotzprotokoll 
zu dem am 27. April 1876 zu Bern unterzeichneten Niederlassungsverlage zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Nachdem die Regierungen des Deuschen Neice und der Schweizerischen Eidger- 
nossenschaft 0 in dem Wunsche begegnet sind, bei den in Gemäßheit des Art. 7 Abl. 3 
des Deutsch-Schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 stattfindenden 
polizeilichen Juweisungen von Angehsrigen des einen oder des anderen Theiles die Regel- 
ung der Uebernahmepflicht, unter thunlichster Einschränkung der diplomakischen Vermittel- 
ung, auf dem Wege direkter Verhandlungen zwischen den ausweisenden und den über- 
nehmenden Behörden herbeizuführen, sind die Unterzeichneten Krast Ermächtigung ihrer 
Regierungen zu diesem Behufe über folgende nähere Bestimmungen übereingekommen: 
ngehörige des einen Theiles, welche in die Lage kommen sollten, nach Art. 7 
— des bezeichneten Vertrages aus dem Gebiete des anderen Theiles ausgewiesen zu
	        
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