Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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J. 
Die Bestimmungen in 8. 2 der bezeichneten Verordnung werden insofern abge· 
ändert, daß künftig der Vertreter der nach Greiz eingepfarrten Ortschaften in der nach 
1 der Verordnung gebildeten Kirchendeputation von den Gemeindevorstehern dieser ein- 
gepfarrten Ortschaften aus ihrer Mitte — auf die Dauer seiner Verwaltung des Gemeinde- 
vorsteheramtes — zu wählen ist. 
II. 
Das zu wählende Mitglied muß selbstverständlich der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche angehören. Die Wahl bedarf der Beststigung Unseres Consistoriums. 
III. 
Bei der Wahl, welche von dem Vorstande Unseres bandrathgamtes zu leiten ist, 
entscheiden t Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loo 
ch haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig ellhogen und Unser 
zi h beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 5. Dezember 1882. 
(L. 8.) Heinrich XXII. 
Faber. 
 
	        
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